[IMG 2] Arbeitet die Ehefrau auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes mit, muss der Lohn bar ausbezahlt oder auf ein persönliches Konto der Ehefrau überwiesen werden. Die Zahlung auf ein gemein-sames Konto ist nicht zulässig, ebenso wenig eine nachträgliche Lohnzahlung nach der Geburt.
80 % des Monatslohns
Bei Arbeitnehmerinnen bemisst sich die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) auf 80 Prozent des letzten vor der Geburt des Kindes erzielten Monatslohns. Bei Selbstständigerwerbenden sind es 80 Prozent des letzten Erwerbseinkommens, auf dem AHV-Beiträge abgerechnet wurden (in der Regel das Erwerbseinkommen des Vorjahres). Die EO rechnet immer mit 30 Tagen pro Monat. Mit einem monatlichen Erwerbseinkommen von beispielsweise 3000 Franken ergeben sich 80 Franken pro Tag (Fr. 3000.–/30 Tage × 80 Prozent). Zurzeit werden maximal 220 Franken pro Tag vergütet. Dieser Höchstbetrag wird mit einem Monatslohn von 8250 Franken erreicht. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen beziehungsweise 98 Tagen. Wer die Erwerbs-tätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, beendet den Anspruch vorzeitig.
Abzug der Versicherungsbeiträge
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, wird die Mutterschaftsentschädigung der EO grundsätzlich an den Arbeitgeber ausbezahlt, der sie nach Abzug der Versicherungsbeiträge an die Arbeitnehmerin weiterleitet. Handelt es sich um ein mitarbeitendes Familienmitglied in der Landwirtschaft, zum Beispiel die Ehefrau, werden auf der Mutterschaftsentschädigung der EO nur AHV-/IV-/EO-Beiträge abgezogen. Bei einer familienfremden Arbeitnehmerin werden neben den AHV-/IV-/EO-Beiträgen auch die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Krankentaggeldversicherung und die berufliche Vorsorge BVG abgerechnet, jedoch keine Prämien für die Unfallversicherung UVG.
Rechtzeitige Beratung ist zu empfehlen
Schwangerschaft und Mutterschaft führen regelmässig zu arbeits- und versicherungsrechtlichen Fragen. Eine rechtzeitige Beratung ist sehr zu empfehlen. Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG geben gerne Auskunft.