Bis Ende 2018 haben die Gemeinden die Gewässerräume festzulegen im Rahmen von Nutzungsplanungen. Dies schreiben das Gewässerschutzgesetz und die Gewässerschutzverordnung von 2011 vor. Gegen die Auslegung der Gewässerräume gab es in den letzten Jahren aber grosse Opposition. Mehrere Kantone, auch Luzern, reichten Standesinitiativen ein, im Parlament gab es zahlreiche Vorstösse.


Umgang mit Fruchtfolgeflächen noch offen


Eine Motion der Urek Nationalrat wurde letzten Herbst im Parlament verabschiedet. Darin wurden die Forderungen zur Anpassung der Gewässerräume und Kompetenzdelegation an die Kantone abgelehnt, um die gesetzlichen Vorschriften nicht wieder zu verwässern, wie es in der Begründung hiess. Lediglich ein Punkt der Motion wurde aufgenommen und soll in der Gewässerschutzverordnung geändert werden, nämlich dass für jede im Gewässerraum verlorene Fruchtfolgefläche Ersatz zu schaffen sei.

Schon heute gelten Übergangsbestimmungen


An kürzlichen Informationsveranstaltungen der Luzerner Dienststelle Umwelt und Energie (UWE) für Gemeinden wurde auf die Umsetzung der Gewässerschutzbestimmungen hingewiesen. Für die konkrete Festlegung der Gewässerräume – die Breiten seien gemäss Gewässerschutzverordnung vorgegeben – werden den Gemeinden Arbeitshilfsmittel für den Ablauf zur Verfügung gestellt, welche bis spätestens Mitte 2015 vorliegen sollen. Bereits vorhanden sind Richtlinien, Datensätze zur Gewässerraumbreite und eine Hinweiskarte für «dicht überbaute Gebiete».

Schon heute gelten Übergangsbestimmungen entlang von Gewässern, wo keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Diese sind aber strenger als der definitive Gewässerraum, so dass vor allem im Siedlungsgebiet eine zügige Festlegung in der Nutzungsplanung empfehlenswert sei. Bisher wurden noch in keiner Luzerner Gemeinde die Gewässerräume innerhalb und ausserhalb der Bauzonen in den Ortsplanungen verankert, mehrere Gemeinden hätten nun aber mit der Planung gestartet.

Nicht überall muss Gewässerraum ausgeschieden werden


Wie in der Diskussion zum Ausdruck kam, gibt es aber nach wie vor Unklarheiten vor allem ausserhalb des Siedlungsgebiets. Werner Göggel, seit rund einem Jahr Abteilungsleiter Gewässer im UWE, erklärte, dass in gewissen Fällen ein Verzicht möglich sei. So müssen keine Gewässerräume ausgeschieden werden im Wald, auf Alpen, bei eingedolten künstlich angelegten Gewässern und bei kleinen stehenden Gewässern, allerdings nur, wenn der Hochwasserschutz sichergestellt ist.


Werner Göggel wie UWE-Leiter Thomas Joller gehen nicht davon aus, dass sich materiell an der Gewässerschutzverordnung noch viel ändern wird. Sie raten deshalb den Gemeinden, die Ausscheidung der Gewässerräume jetzt zu starten, allenfalls mit der definitiven Festlegung aber noch zuzuwarten, bis auf der rechtlichen Ebene Klarheit herrsche ­beziehungsweise bis die allfällige Änderung der Gewässerschutzverordnung verabschiedet sei.


Hohe Subventionen für Kombiprojekte


Weiterer Bestandteil des revidierten Gewässerschutzgesetzes sind Revitalisierungen. Dies sei aber ein Ziel über mehrere Ge­nerationen, schweizweit sollen 4000 km Gewässer in den nächsten 80 Jahren revitalisiert werden. Dafür gibt es grosszügige Bundesbeiträge, bis zu 80 Prozent. An reine Hochwasserschutzprojekte zahle der Bund lediglich 35 bis 45 Prozent. Für Albin Schmidhauser, Leiter Abteilung Naturgefahren beim VIF, sind deshalb Gewässerräume und Revitalisierungen Chancen für einen sinnvollen und kostengünstigen Hochwasserschutz. Ge
rade aus finanzpolitischen Gründen sollte der Kanton Luzern solche Kombiprojekte nutzen.  


Josef Scherer