Das letzten Herbst eingereichte Bauprojekt im Gebiet Fluck oberhalb Sempach sorgt nach wie vor für Gesprächsstoff. Letzten September aufgrund von

Medienberichten, nun auch im Kantonsrat aufgrund einer Anfrage von Hanspeter Bucheli und zahlreichen Mitunterzeichnern. Viele Bürger hätten das Gefühl, das Gesetz sei überstrapaziert worden, ob wirklich mit gleichen Ellen gemessen werde, wie die Wesensgleichheit und Eingliederung beurteilt wurde und wie die grosszügige Wohnfläche begründet werde, will Bucheli wissen. Dazu liegt nun die Antwort der Regierung vor.

Zwei moderne Wohnhäuser


Darum geht es: Schon im Sommer 2014 wurden im Fluck ein baufälliges Bauernhaus und Nebengebäude, als Schafstall bezeichnet, zum Abbruch freigegeben. Als Ersatz sind nun zwei moderne Wohnhäuser geplant, grosszügig dimensioniert. Bauherr und Eigentümer ist der Wirtschaftsanwalt Urs Mühlebach aus Sempach, der in der Nachbarschaft im Horlachen eine weitere Liegenschaft besitzt und dort derzeit anstelle eines alten Bauernhauses ein grosses Wohnhaus realisiert.


Gegen das letzten Herbst öffentlich aufgelegte Projekt Fluck wurde Einsprache von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz eingereicht. Die Umnutzung eines Ökonomiegebäudes für Wohnzwecke sei raumplanerisch nicht zulässig. Hinterfragt wird vom Einsprecher auch das Ausmass und die Eingliederung der neu geplanten Wohnbauten.

Entscheid noch ausstehend


Derzeit liegt das Bauprojekt und die Einsprache laut Auskunft des Sempacher Bauvorstehers Bruno Häfliger immer noch bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi), welche demnächst einen Entscheid zur Zonenkonformität zu fällen hat. Erst danach würden die Einspracheverhandlungen geführt. «Ich würde aber staunen über eine Kehrtwende des Rawi, zumal das Projekt eine sehr hohe architektonische Qualität aufweist. Wir wären glücklich, wenn alle so bauen würden wie Urs Mühlebach», meint Häfliger.


Auch für den Regierungsrat sind bei beiden Bauvorhaben für Ersatzneubauten die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, und beide Betriebe seien eigenständige landwirtschaftliche Gewerbe, heisst es in der Antwort auf die Anfrage von Bucheli.

Die Eingliederung und Wesensgleichheit der Bauten sei detailliert

beurteilt worden, die erhöhten Anforderungen seien berücksichtigt. Die nutzbare Wohn
fläche werde aufgrund der bis
herigen Volumen berechnet, zudem sei eine Erweiterung rechtlich zulässig. Auch ein Hallenbad im Untergeschoss sei bewilligungsfähig, weil nicht zur Wohnfläche gerechnet.

Keine unzulässige Zweckänderung


Weil ein Einstellgebäude früher teils als Angestelltenwohnung benutzt wurde, könne auch nicht von einer unzulässigen Zweckänderung ausgegangen werden.

«Beide Bauvorhaben wurden gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter rechtsgleicher Anwendung des vorhandenen Ermessungsspielraums beurteilt», schreibt die Regierung weiter. Die Wegleitung «Bauen ausserhalb Bauzone» werde konsequent angewendet, die Rechtsgleichheit sei  überall gewährleistet.

Josef Scherer