Ausnahmen könnten allenfalls durch eine medizinische Indikation oder durch eine notwendige, behördlich angeordnete Seuchenbekämpfung begründet sein. Sofern Unklarheit über eine Trächtigkeit bestehe, sollte der Tierhalter gegebenenfalls eine Trächtigkeitsuntersuchung vor der Schlachtung vornehmen, stellte der Bauernverband im Vorfeld der „Report Mainz“-Sendung klar, die der Südwestrundfunk am Dienstag ausstrahlte.

Das Landvolk Niedersachsen bekräftigte ebenfalls, dass hochtragende Tiere nicht auf den Schlachthof gehörten. „Jeder Tierhalter muss sicherstellen, dass keine weiblichen Tiere, die hochtragend sind, zur Schlachtung kommen“, betonte der Vizepräsident des Landesbauernverbandes, Heinz Korte. Auch der Bauernverband Schleswig-Holstein unterstrich seine ablehnende Position zur Schlachtung trächtiger Kühe. Zugleich verwies er auf den im Dezember 2014 vereinbarten Landeskodex, der mit mehreren Akteuren vereinbart worden war.

In dem Landeskodex sprechen sich die Beteiligten für einen klaren Verzicht auf das Schlachten hochträchtiger Rinder aus. Demnach dürfen Schlachtungen trächtiger Rinder und gezielte Aborte im letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich nicht erfolgen. Bei anstehenden Schlachtungen seien diejenigen weiblichen Rinder, die zeitweise mit Bullen gehalten oder künstlich besamt worden seien, obligatorisch einer Trächtigkeitsuntersuchung zu unterziehen, heißt es in der Vereinbarung. Bei Feststellung einer Trächtigkeit im letzten Drittel während des Schlachtvorgangs sei durch die Schlachtstätte der Ursprungsbetrieb über den Verstoss gegen den Landeskodex zu informieren.

AgE