Diese Woche wird im Luzerner Kantonsrat über das Paket «Leistungen und Strukturen II» beraten, welches auch umfangreiche Sparmassnahmen vorsieht. Harsche Kritik gab es zum erneuten Vorschlag der Regierung für die Neustrukturierung der Landwirtschaftlichen Kreditkasse beziehungsweise Eingliederung in die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa). Dass so 200'000 Franken eingespart werden könnten, wurde bezweifelt.
Anpassungen hätten nur einen Sinn, wenn effektiv Kosten reduziert werden könnten und die Leistungen und Qualität auf dem heutigen Stand verblieben. Sparpotenzial sollte hingegen innerhalb der Verwaltung geprüft werden.
Unverständlich ist für den LBV, dass nach einer breiten Prüfung vor drei Jahren, wo die Vernehmlassung klar ablehnend für eine solche Integration ausfiel, nun schon wieder so ein Vorschlag erfolge. Die vorgeschlagene Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zur «Integration durch die Hintertür» wird klar abgelehnt.
Beratung im Agrarkanton schweizweit Schlusslicht
Unverständnis löste auch die geplante Schwächung der landwirtschaftlichen Beratung aus. Wenn die Beratungstarife so markant erhöht würden wie vorgesehen, auf 150 Franken pro Stunde, um zusätzliche Einnahmen für den Kanton zu generieren, so sei diese nicht mehr marktfähig und werde gar nicht mehr nachgefragt.
Schon heute gehöre Luzern zu den Kantonen mit dem höchsten Beratungstarif und stelle bezogen auf die Betriebe am wenigsten Mittel für die landwirtschaftliche Beratung zur Verfügung. Anderseits rühme sich die Politik mit der Bedeutung der Landwirtschaft im drittgrössten Agrarkanton, wo 11 Prozent der Arbeitsplätze von der Landwirtschaft abhingen.
Keine Auflagen ohne Entschädigung
Einen Verstoss gegen Treu und Glauben sieht der LBV schliesslich, wenn vertraglich vereinbarte Naturschutzleistungen nicht mehr entsprechend abgegolten werden sollen. So weil bei den Pflege- und Unterhaltsbeiträgen gekürzt wird. Reduziert werden auch die Mittel für die Seesanierung, so für zusätzliche Massnahmen im Zuströmbereich der Mittellandseen. Für den LBV ist aber klar: keine wettbewerbsverzerrenden Auflagen ohne entsprechende Entschädigung.
Josef Scherer