Die Lancierung der Volksinitiative "Keine Massentierhaltung in der Schweiz" findet am 12. Juni 2018 um 14 Uhr auf dem Waisenhausplatz in Bern statt. Hinter dem Volksbegehren steht die Organisation Sentience Politics; dem Unterstützungskomitee gehören Tierschutz- , Tierrechts- und Umweltorganisationen aus der ganzen Schweiz an.
Man wolle die Massentierhaltung in der Schweiz abschaffen, schreiben die Initianten auf ihrer Webseite. Viele der 50 Millionen Tiere, die in der Schweiz jedes Jahr gezüchtet und geschlachtet würden, lebten in Haltungsformen, die ihre grundlegendsten Bedürfnisse missachten würden. Die Massentierhaltung treibe die Klimaerwärmung voran, verschärfe den Welthunger und die Wasserknappheit, verursache Antibiotikaresistenzen und verletze den Verfassungsgrundsatz des Tierschutzes, kritisiert Sentience Politics.
Der Initiativtext lautet:
neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2 Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3 Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4 Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1 Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.
2 Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 20183 entsprechen.
3 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80a nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
lid