BauernZeitung: Wie sieht die Lage bei einer Trennung juristisch aus?
Esther Lange: In jedem Fall muss sich der ausziehende Partner am bisherigen Wohnsitz abmelden und am neuen Wohnsitz anmelden. Leben die Partner im Konkubinat, bestehen gegenseitige Rechte und Pflichten, abgesehen von der Verpflichtung gegenüber den Kindern, nur im Rahmen allenfalls abgeschlossener Konkubinatsverträge. Eheleute haben während der Ehe und auch bei einer Trennung die Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand. Wie diese konkret aussieht, ist im Einzelfall anzusehen.
Wann braucht es bei einer Trennung den Gang vors Gericht?
Wer vom anderen zum Beispiel einen Unterhaltsbeitrag während der Trennung beansprucht, muss entweder beim Bezirksgericht im Bezirk der eigenen Wohngemeinde oder jener des Partners ein sogenanntes Eheschutzbegehren einreichen. Die Verhandlung am Bezirksgericht, Eheschutzverhandlung genannt, kann eine ganz kleine Sache sein, aber sich auch sehr in die Länge ziehen, wenn die Parteien über die Regelung der Folgen des Getrenntlebens grosse Differenzen haben. Zu beachten ist, dass der Eheschutzentscheid des Gerichts oft auch für ein allfälliges späteres Scheidungsverfahren von Bedeutung sein kann.
Was kann durch ein Eheschutzverfahren geregelt werden?
Geregelt werden müssen in jedem Fall die Elternrechte und -pflichten: die Obhut über die Kinder, das Besuchsrecht, der zu bezahlende Unterhalt. Die elterliche Sorge bleibt in der Regel bei den Eltern gemeinsam. Die Anordnung einer gemeinsamen Obhut ist heute nicht mehr selten, wenn die Eltern bezüglich Kinderbelangen noch einigermassen gut miteinander kommunizieren können. Das bedeutet, dass die Kinder von beiden Elternteilen betreut werden und nicht ein Elternteil nur ein Besuchsrecht am Wochenende hat. Bei bäuerlichen Familien ist das nicht selten. Die Kinder können damit den Kontakt zum Hof behalten. Im Eheschutzverfahren wird auch festgelegt, welcher Unterhaltsbeitrag der eine Elternteil dem anderen für die Erziehung und Pflege der Kinder und für ihn persönlich zu bezahlen hat.
In güterrechtlicher Hinsicht wird oft die Gütertrennung im Eheschutzverfahren auf Antrag eines Ehepartners angeordnet. Der Bestand des ehelichen Vermögens ist per Datum der Anordnung der Gütertrennung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend. Es gilt der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Stand der Aktiven und Passiven für eine allfällige spätere Scheidung. Wird dies nicht in die Wege geleitet, kann nach der Trennung in den Betrieb investiert werden. Dieses Geld ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall für den Partner des Betriebsinhabers kaum mehr greifbar.
Wie sieht die Situation bezüglich der Mitarbeit auf dem Betrieb aus?
Ist die Arbeitssituation vertraglich geregelt, muss die Arbeit in diesem Rahmen weiter geleistet werden. Wurde keine vertragliche Vereinbarung getroffen, besteht für den ausziehenden Partner keine weitere Pflicht.
Und wenn die Partner sich wieder finden?
Ziehen die Eheleute wieder zusammen, müssen sie das dem Gericht auch bei einer bestehenden Eheschutzverfügung nicht melden. Der erneute Wohnortswechsel muss aber
auf der Gemeinde registriert werden.
Interview Sanna Bührer-Winiger
Dr. jur. Esther Lange ist Rechtsanwältin in Winterthur ZH