Wer Lebensmittel verarbeitet, verpackt und verkauft, muss diese mit einer Etikette versehen, die erklärt, was und wie viel davon sich in der Verpackung befindet und wie 
die Produkte zusammengesetzt sind. Auch Angaben zum Hersteller und zur Haltbarkeit müssen auf der Etikette stehen.

Ausnahmen erlaubt

Am 1. Mai 2017 ist die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel in Kraft getreten, welche die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ersetzt. Neu gibt es Ausnahmen bei der Etikettierung für «handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch den Hersteller direkt an die Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben». Handwerklich heisst, dass der Herstellungsprozess nicht kontinuierlich ist (z. B. nicht täglich). Leider hat der Gesetzgeber das Wort «lokal» nicht genauer definiert, sondern überlässt dies den kantonalen Behörden, welche für die Lebensmittelkontrolle zuständig sind. Es ist gegenwärtig davon auszugehen, dass ein Dorfladen, ein Marktstand, ein Landi-Laden oder eine lokale Tankstelle als «lokaler Lebensmittelbetrieb» gilt. Ob der Onlineverkauf innerhalb der Schweiz oder der Verkauf via Regionalprogramme der Lebensmittel-Ketten als «lokal» gilt, fragt man am besten bei der kantonalen Behörde nach.

Nährwerte angeben

Viele Hersteller geben bereits heute die Nährwerte ihrer Produkte im Detail an. Die Nährwertdeklaration muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Energiewert und 
Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz. Diese Werte zu berechnen oder analysieren zu lassen, bedeutet einen Mehraufwand für die Hersteller. Die Übergangsfrist dauert daher vier Jahre, so bleibt genug Zeit, alte Etiketten aufzubrauchen. Handwerkliche Hersteller müssen die Nährwerte nur angeben, wenn sie über den lokalen Raum hinaus verkaufen. Die obengenannten Nährwerte können mithilfe von Standardangaben und dem Rezept selber berechnet werden. Es gibt eine Liste mit Lebensmitteln, für die keine Nährwerte angegeben werden müssen wie Tee- oder Kräutermischungen.

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Eva Flückiger, Beraterin im ländlichen Raum, Grangeneuve FR 

In einer Mini-Serie geht die BauernZeitung den Änderungen des neuen Lebensmittelgesetzes per 1. Mai 2017 nach. Zwei vorangehende Artikel erschienen in den Ausgaben vom 15.9. zum Thema Selbstkontrolle und vom 22.9. zum Thema Kennzeichnung von Konfitüren.