Die Regulierung geschützter Arten ist im eidg. Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 4 JSG, SR 922.0) und in der eidg. Jagdverordnung (Art. 4 und 4bis JSV, SR 922.01) geregelt. Die Kantone können zeitlich befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Arten wie Wolf, Luchs und Bär unter Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vornehmen, sofern ein hoher Bestand von Tieren der betreffenden Art trotz vorgängig ergriffener, zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung folgende Schäden anrichten:

  • ihren Lebensraum beeinträchtigen;
  • die Artenvielfalt gefährden;
  • grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
  • Menschen erheblich gefährden;
  • Tierseuchen verbreiten;
  • Siedlungen und öffentliche Anlagen oder Bauten erheblich gefährden;
  •  hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen (Jagdregal = das Recht der Kantone zur jagdlichen Nutzung der Wildtiere).

Die Jagdverordnung regelt dabei das Vorgehen für die Kantone, wobei die Regulierung von Wolfsbeständen in einem eigenen Artikel noch präzisiert wird (Art. 9bis JSV). So ist die Regulierung von Wolfsrudeln nur dann zulässig, wenn ein Rudel sich im selben Jahr erfolgreich fortgepflanzt hat.

Dabei darf maximal die Hälfte der in diesem Jahr geborenen Jungtiere erlegt werden während Elterntiere zu schonen sind. Soll ein Wolfsrudel aufgrund landwirtschaftlicher Nutztierschäden reguliert werden, dann gilt als "grosser Schaden" eine Schwelle von 15 Nutztierrissen (Schafen, Ziegen), insofern vorgängig die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden.

Soll ein Wolfsrudel aufgrund einer Gefährdung von Menschen reguliert werden, dann gilt als "erhebliche Gefährdung", wenn Wölfe des Rudels sich aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich gegenüber Menschen aggressiv oder zu wenig scheu zeigen.

Einzelabschüsse von Grossraubtieren

Kantone können zudem Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen, wenn diese erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden durch einen einzelnen Wolf liegt dann vor, wenn er entweder 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten oder 25 Nutztiere innerhalb eines Monats oder mindestens 15 Nutztiere getötet hat, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. Sind bereits im Vorjahr Wolfsschäden aufgetreten, dann werden Nutztierrisse nur dann auf die Schadenschwelle angerechnet, wenn vorgängig Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden. Nicht geschützte Nutztierrisse werden in der Regel zwar entschädigt, aber meist nicht für einen Abschuss angerechnet.

Dem Landwirt wird der Nutztierriss nach einer Preisliste der Zuchtverbände vollständig entschädigt, dabei übernimmt der Bund 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten.

Grundlagen zum Umgang mit Grossraubtieren sind das vom Parlament erlassene Jagdgesetz (JSG) und die vom Bundesrat erlassene Jagdverordnung (JSV). Hingegen sind die sogenannten Konzepte des BAFU zu Wolf, Luchs und Bär hauptsächlich dazu da, dass unbestimmte Rechtsbegriffe für die Behördenarbeit definiert werden.

Berner Konvention

In Bezug auf den Schutz von Grossraubtieren spielt die "Berner Konvention" von 1979 nach wie vor eine wichtige Rolle. Im vollen Wortlaut heisst das Dokument "Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume". Es wurde von 44 Ländern inklusive der Schweiz und der EU ratifiziert.

Das Übereinkommen schützt rund 600 Pflanzenarten, 111 Säugetier-, 363 Vogel- und zahlreiche weitere Tierarten. In der "Berner Konvention" werden Wölfe und Bären als "streng geschützte Arten", der Luchs als "geschützte Art" aufgeführt. Die Vertragsstaaten dürfen Arten, die in der Konvention als streng geschützt aufgelistet sind, zwar nicht jagdbar erklären, aber die Konvention sieht vor, dass einzelne Tiere zur Verhütung ernsterer Schäden, unter anderem an Viehbeständen (z.B. Wolf) oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit (z.B. Bär) entfernt werden können solange keine andere befriedigende Lösung vorliegt und der Abschuss das Überleben der betreffende Population der geschützten Tierart nicht gefährdet.

lid

Das Dossier Nr. 484 vom 07. Dezember 2017 ist eine Serie mit Artikeln über Wildtiere in der Schweiz.