Stellen Sie sich vor, Sie wandern an einem Schafgehege vorbei. Dort beobachten Sie, wie ein Hund unter Aufsicht die Herde zusammentreibt und dabei ein besonders störrisches Exemplar mehrmals wütend anbellt. Würden Sie den Hund melden? Denn genau damit müsste der Schaf- und Hundebesitzer in Zukunft rechnen, setzt sich der Entwurf zur Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren durch.


Wer beurteilt, ob ein Bellen freundlich oder wütend war?


Auf vielen Höfen der Schweiz ist der Hund nicht mehr wegzudenken. Er übernimmt wichtige Aufgaben wie die Bewachung des Hofareals während Tag und Nacht oder er warnt seine Besitzer, wenn sich jemand Fremdes nähert. Doch nicht nur als Hofhund, auch im Einsatz in der Landwirtschaft hat sich der Hund bewährt. Beispielsweise helfen Hunde beim Zusammentreiben der Herden.

Doch wie deuten Ausstenstehende das Treiben von Viehherden? Wer beurteilt, ob das Bellen freundlich oder wütend war? Diese Fragen stellt sich der Schweizer Bauernverband (SBV) in seiner Stellungnahme zu den Entwürfen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).


In diesem Entwurf geht es unter anderem über die Art von Unterkunft, die ein Heimtier erhalten muss oder aber auch wie Transportbehälter beschaffen sein müssen. Für die meisten Diskussionen sorgt aber Artikel 7, der beschreibt, ab wann ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt und damit bei den Behörden meldepflichtig wird. Dabei wird auch das knurrende Verfolgen von Mensch und Tier oder das wiederholte Anrempeln oder Umstossen als Merkmal aufgeführt. Ausgenommen sind lediglich Jagd- oder

Polizeihunde wie auch Herdenschutzhunde im Einsatz.


Verband der Hundezüchter ebenfalls kritisch


Für den SBV «werfen die Vorschläge zahlreiche neue Fragen auf und schaffen keineswegs Rechtssicherheit». Der SBV erhält Rückendeckung vom Verband der Hundezüchter, der Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG). Die Hundeprofis bezeichnen die Formulierungen zu aggressiven Hunden ebenfalls als «äusserst problematisch». Beispielsweise seien insbesondere jene Hunde besonders gefährlich, die lautlos hetzten.


Das Fazit des SBV lautet daher klar: «Die Verordnung nimmt eine unrealistische Abgrenzung vor und ist nicht praxistauglich.» Um seine Aussagen zu untermauern, führt er das Beispiel der Herdenschutzhunde auf. Diese sind laut Vorschlag des BLV nur dann von der Verordnung ausgeschlossen, wenn sie sich im Einsatz befinden. «Ein Herdenschutzhund ist und bleibt ein Herdenschutzhund, auch wenn er nicht gerade auf einer Alp innerhalb einer Schafherde gehalten wird», führt der SBV an. Dieser Hund könne sein im Einsatz von ihm verlangtes Verhalten nicht einfach ablegen.


Hof- und Treibhunde von der Verordnung ausschliessen


Für den SBV ist daher klar – falls die Verordnung dennoch erlassen wird –, dass «alle Nutzhunde, inklusive Assistenz-, Dienst-, Hof-, Schutz-, Jagd-, Schweiss- und Treibhunde ausnahmslos und vollständig vom Geltungsbereich auszunehmen sind.»

jsc/sda