Die Hunde-Leinenpflicht ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung festgehalten. Sie soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Die Leinenpflicht gilt vom 1. April bis Ende Juli und bewirkt eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen (Setzzeit). Bodenbrütende Vögel und junge Wildtiere werden so vor Gefährdungen und Störungen geschützt. Bei den gefiederten Arten gehören etwa Waldschnepfe, Waldlaubsänger, Haselhuhn oder Auerhuhn zu den Bodenbrütern. Bei den Wildsäugetieren sind Rehe, junge Feldhasen, Füchse und Dachse in der Setz- und Aufzuchtzeit besonders gefährdet. In den Naturschutzgebieten sind Hunde zum Schutz der Artenvielfalt sogar ganzjährig an der Leine zu führen.
 
Hunde-Leinenpflicht noch besser einhalten
Nach Einschätzungen von Jägerinnen und Jägern sowie Förstern haben sich in den vergangenen Jahren nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter gleich gut an die Leinenpflicht gehalten. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leistet deshalb weiterhin Aufklärungsarbeit, um den Hundehalterinnen und Hundehaltern die Bedeutung der Einhaltung der Leinenpflicht aufzuzeigen.

BauZ