Der Bundesrat hat Anfang 2016 die Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) an die technische Entwicklung angepasst. Gleichzeitig werden neu aber landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im SAK-System berücksichtigt. Unter dem Strich haben die Veränderungen dazu geführt, dass weniger Bauernbetriebe die nötige SAK erreichen, um als Gewerbe zu gelten. Das hat vielfältige Auswirkungen im bäuerlichen Bodenrecht, Raumplanungsrecht, Pachtrecht sowie Steuerrecht.
In zahlreichen Kantonen sind deshalb Vorstösse hängig, um die Limiten für das Gewerbe zu senken. Gemäss Bundesrecht gelten Bauernhöfe ab 1 SAK als Gewerbe, die Kantone haben aber die Möglichkeit, diese Grenzen bis auf 0,6 SAK zu senken. Bereits heute haben Luzern und Schwyz tiefere Limiten festgelegt, allerdings nur für das Berggebiet.

js

Ausführlicher Bericht über die Situation in den einzelnen Kantonen und deren Zukunftsaussichten in der BauernZeitung Zentralschweiz und Aargau vom 17. Juni.