Seit 2010 werden in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung die Zulassungsbedingungen zu einem Viehhändlerpatent geregelt. Davor wurde der Viehhandel in einem 1943 abgeschlossenen Konkordat geregelt und dies durch die Kantone.
Das Konkordat ist nun, wie die Thurgauer Zeitung mitteilte, hinfällig geworden. Die darin geregelte Umsatzgebühr, welche von den Kantonen erhoben wurde, ist mittlerweile durch eine Regelung zur Schlachtabgabe für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine im Tierseuchengesetz ersetzt worden. Dies führte zur Aufhebung der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel per 1. März 2016 durch die Kantone.
Weiter wurde mitgeteilt, dass der Thurgauer Regierungsrat nun dem Grossen Rat beantragt, das kantonale Viehhandelsgesetz aufzuheben, mit dem das Konkordat in kantonales Recht überführt wurde.
Stand der Dinge und zukünftige Regelung
Derzeit verfügen 71 Personen über ein Viehhandelspatent, das vom Kanton Thurgau ausgestellt worden ist, wie Martin Häne, Amtstierarzt im kantonalen Veterinäramt, gegenüber der Thurgauer Zeitung erklärte.
Zurzeit sind weiterhin die Kantone für die Erteilung der Patente zuständig. Zusammen mit den Viehhändlern habe man die jährliche Patentgebühr auf 200 Franken angesetzt. Was nicht mehr vom Kanton geregelt wird, ist die Kaution welche Viehhändler jährlich stellen mussten. Sie diente laut Gesetz «zur Sicherstellung der Ansprüche und Bussen wegen schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen und Missachtung seuchenpolizeilicher Vorschriften».
Der Regierungsrat befindet dies aber als nicht mehr zeitgemäss und zudem nicht passend als Aufgabe des Staates, wie die Thurgauer Zeitung weiter berichtete. Eine Regelung auf Verbandsebene oder ein privatrechtliches Versicherungsmodell wären Optionen.
sw