In ihrem Schreiben vom Oktober 2016 an den Bundesrat rügten die KlimaSeniorinnen verschiedene Unterlassungen der Behörden im Bereich des Klimaschutzes. Sie forderten deshalb zusätzliche Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einzuleiten und rechtsetzende Erlasse in die Wege zu leiten.

KlimaSeniorinnen verlangten Reduktion von Co2

Die KlimaSeniorinnen stützten sich mit ihrem Begehren auf einen Artikel im Verwaltungsverfahrensgesetz. Die entsprechende Regelung sieht vor, dass jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von einer Behörde verlangen kann, eine widerrechtliche Handlung einzustellen oder zu unterlassen, beziehungsweise die Folgen davon zu beseitigen. Vorausgesetzt ist, dass sich dieses Handeln auf öffentliches Recht stützt.

Mit diesem rechtlichen Verfahren versuchten die KlimaSeniorinnen die Behörden dazu zu verpflichten, zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu treffen. Die Seniorinnen rügten, dass die Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Schutzpflichten nicht erfüllten.

Um ein solches Handeln, beziehungsweise eine entsprechende Verfügung verlangen zu können, bedarf es als Vorbedingung unter anderem einer Betroffenheit, die über jene der Allgemeinheit aus geht. Damit sollen sogenannte Popularbeschwerden ausgeschlossen werden.

Keine besondere Betroffenheit

Die aus der ganzen Schweiz stammenden Seniorinnen hatten diese besondere Betroffenheit damit begründet, dass die Versäumnisse im Klimaschutz zu häufigeren, längeren und intensiveren Hitzeperioden führten. Und vor allem ältere Frauen seien aus physiologischen Gründen einem viel höheren Risiko hitzebedingter Gesundheitsschäden ausgesetzt.

Diese Argumentation lässt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gelten. In einem am Freitag publizierten Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass Seniorinnen nicht die einzige Bevölkerungsgruppe seien, die von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen seien.

Alle sind vom Klimawandel betroffen

Die Folgen seien für alle Menschen, Tiere und Pflanzen spürbar. Insofern bestehe keine besondere Beziehungsnähe der Seniorinnen. Das UVEK, das den Fall behandelte, habe deshalb nicht auf das Begehren der KlimaSeniorinnen eintreten müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

sda