Der Februar zeigt sich ausgesprochen mild in diesem Winterhalbjahr. Eine gute Gelegenheit die Gülle auszubringen. Oder doch nicht?

Es gibt natürlich gesetzliche Vorschriften, an die man sich halten muss. Diese besagen:

Während der Vegetationsruhe darf keine Gülle/Mist ausgebracht werden. Die Vegetationsruhe endet erst, sobald das 24-h-Tagesmittel der Lufttemperatur auf sieben aufeinander folgenden Tagen über fünf Grad Celsius beträgt. 

Das Amt für Umwelt des Kanton St. Gallen stellt beispielsweise eine Tabelle zur Verfügung, in welcher die Tagesmittelwerte der Lufttemperatur an verschiedenen Standorten des Kantons und von Nachbarkantonen abgelesen werden können.

Die Temperaturen sind aber auch über www.agrometeo.ch abrufbar.

Boden- und Wetterbedingungen beachten

Nicht ausser Acht zu lassen, sind die Bedingungen am eigenen Standort:

  1. Ist der Boden wassergesättigt? – der Boden ist nicht mehr saugfähig.
  2. Ist der Boden gefroren? – der Schraubenzieher lässt sich an mehreren Stellen der Parzelle mit der flachen Hand nicht mehr in den Boden stossen.
  3. Ist der Boden schneebedeckt? – eine geschlossene Schneedecke ist vorhanden und der Schnee bleibt länger als einen Tag liegen.
  4. Gibt es starke oder anhaltende Niederschläge? – Intensivniederschläge (über 20 mm/24 h) sind vor 1–2 Tagen erfolgt, dauern an oder sind in weniger als 3 Tagen zu erwarten.

Wenn mindestens eine Frage mit Ja beantwortet werden kann, dann ist der Gülleeinsatz untersagt. 

Schlechtwetter ab Montag

Obwohl das Wetter am Wochenende verlockend ist, und selbst wenn mancherorts die erforderliche Temperatur erreicht wird – ab Montag wird es vielerorts für mehrere Tage regnen. Gemäss Punkt 4 wäre dadurch die Gülle- bzw. Mistausbringung untersagt. Denn das Abschwemmungs- und Auswaschungsrisiko ist zu gross. 

Die Verantwortung liegt beim Landwirt

Grundsätzlich liegt die Verantwortung bei der Landwirt(in). Wer das Gesetz verletzt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

In einigen Kantonen wurden aufwendige Checklisten erarbeitet, die dem Landwirt helfen sollen, ob er mit dem Güllen im Winter eine illegale Handlung macht oder nicht.

Ein Beispiel: hier.