Absenkpfad, Pflanzenschutzmittel und NährstoffverlusteVerschärfung beim pfluglosen Anbau – eine ÜbersichtSonntag, 24. Juli 2022 Gesunde und fruchtbare Böden sind ein wesentlicher Faktor für eine langfristige Produktion. Eine Erhöhung des Gehalts an organischer Substanz verbessert die Bodenstruktur und reduziert die Gefahr von Erosion und Verdichtungen. Sie speichert auch Kohlenstoff im Boden und ist dementsprechend ein wesentlicher Faktor im Kampf gegen den Klimawandel.

Mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 werden zwei grundlegende Praktiken der konservierenden Landwirtschaft als Produktionssystembeitrag (PSB) übernommen: eine möglichst nahtlose und lange Bodenbedeckung und bodenschonende Anbaumethoden. Die Erfüllung der Anforderungen an die «angemessene Bedeckung des Bodens» ist Voraussetzung für den Beitrag der «schonenden Bodenbearbeitung». Der heutige Artikel erläutert die Anforderungen an die angemessene Bodenbedeckung auf der offenen Ackerfläche.

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Unbedeckte Zeit muss verkürzt werden

Der Beitrag «angemessene Bodenbedeckung» betrifft alle Hauptkulturen der offenen Ackerfläche, inklusive Freilandkonservengemüse, den einjährigen Gemüse- und Beerenbau sowie die einjährigen Gewürz- und Medizinalkräuter. Die Massnahmen zur «angemessene Bedeckung des Bodens im Rebbau» werden in dieser Serie in den kommenden Wochen behandelt.

DossierAgrarpolitikAbsenkpfad Pflanzenschutzmittel und NährstoffeMontag, 5. September 2022 Das Ziel der Massnahme «angemessene Bodenbedeckung» ist es, die Zeiträume, in welchen der Boden unbedeckt ist, so weit als möglich zu verkürzen. Die beiden Schwerpunkte liegen dabei auf der Bodenbedeckung zwischen der Ernte im Sommer und dem Ansäen einer Winterkultur und der Bodenbedeckung über den Winter bis zum Anbau der Sommerkulturen.

Bodenruhe muss bis Mitte Februar eingehalten werden

Als weitere Massnahme darf der Boden bis zum 15. Februar nicht bearbeitet werden. Im Ackerbau müssen die Anforderungen auf der gesamten (100 %) offenen Ackerfläche des Betriebes erfüllt werden.

Dieser neue Produktionssystembeitrag tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Für Beiträge im Jahr 2023 muss über den Winter 22/23 noch keine Bodenbedeckung angelegt werden. Die Erfüllung der Anforderungen an die schonende Bodenbearbeitung ist trotzdem möglich.

Überblick Beitrag «angemessene Bedeckung des Bodens»

Name der MassnahmeBeitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
Betroffener Bereich

• Offene Ackerfläche (OAF): Hauptkulturen der OAF (inkl. Freilandkonservengemüse) und einjähriger Gemüse- und Beerenbau, einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen

• Für den Rebbau gelten andere Anforderungen an die Bodenbedeckung

Ziele

• Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Verringerung des Erosionsrisikos

• Voraussetzung für den Beitrag «schonende Bodenbearbeitung

Anforderungen

• Verpflichtungsdauer von vier Jahren

• Für einjähriges Freilandgemüse und Beeren, einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen:

— 70 % der betroffenen Fläche ist dauerhaft mit einer Kultur oder Zwischenkultur bedeckt.

• Für Hauptkulturen der offenen Ackerfläche (inkl. Freilandkonservengemüse):

— 100 % der Fläche des Betriebs erfüllen die Anforderungen;

— Bei einem Abstand von mehr als sieben Wochen zwischen der Ernte der Vorkultur und dem Anbau der Folgekultur muss eine Bodenbedeckung angelegt werden;

— Auf Parzellen, die nach dem 30. September geerntet werden, muss keine Bodenbedeckung angelegt werden;

— Falls im Herbst keine Winterkultur angelegt wird, muss die Bodenbedeckung bis zum 15. Februar bestehen bleiben;

— Bis zum 15. Februar darf keine Bodenbearbeitung der Fläche erfolgen, ausgenommen davon sind Vorarbeiten für eine Streifenfrässaat oder Streifensaat;

— Als Bodenbedeckung zählen Hauptkulturen, Zwischenkulturen, Gründüngungen, Nützlingsstreifen und Biodiversitätsförderflächen.

Höhe des Beitrags

• 250.—/ha für Hauptkulturen der offenen Ackerfläche

• 1000.—/ha für einjähriges Freilandgemüse, einjährige Beeren, einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen

Zu beachten

• Für alle Kulturen:

— Auf gemischten Betrieben mit offener Ackerfläche und einjährigen Spezialkulturen (Gemüse, Beeren, Gewürz- und Medizinalpflanzen) müssen die Bestimmungen bei allen Kulturen eingehalten werden;

— Unter gewissen Bedingungen ist es möglich, sich einmal für ein Jahr innerhalb der vier Jahre abzumelden.

• Für die Kulturen der offenen Ackerfläche:

— Bei der Ernte der Hauptkultur nach dem 30. September bestehen keine Einschränkungen betreffend Bodenbearbeitung und keine Voraussetzungen für das Anlegen einer Bodenbedeckung.

— Bei einer kurzen Bodenbedeckungszeit, wie z. B. nach der Rapsernte und vor einem Wintergetreide sollten schnell auflaufende, trockenheitstolerante Gründüngungsmischungen verwendet werden;

— Ausfallraps und –getreide zählen nicht als Bodenbedeckung;

— Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar bestehen bleiben, eine Futternutzung, Mulchen und chemisches oder mechanisches  Abstoppen der Gründüngung ist erlaubt, sofern das Wurzelsystem intakt bleibt;

— Die Bestimmungen der angemessenen Bodenbedeckung müssen erst ab 2023 eingehalten werden.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

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Serie zum Absenkpfad (Teil 2)

Mit dem Bundesratsentscheid zu den Reduktionszielen bei den Nährstoffverlusten und den Pflanzenschutzmitteln besteht noch grosser Informationsbedarf für die landwirtschaftliche Praxis. Welche Massnahmen sind bei den Produktionssystembeiträgen und beim ÖLN vorgesehen? 

In einer Artikelserie verschaffen wir einen Überblick:

Schonende Bodenbearbeitung
Angemessene Bodenbedeckung
Herbizid-Verzicht im Ackerbau
Verzicht auf PSM im Ackerbau
Weidebeitrag
Längere Nutzungsdauer von Kühen
Massnahmen im Gemüsebau und bei einjährigen Beeren
Massnahmen im Rebbau
Massnahmen im Obstbau und Dauerkulturen
Massnahmen im ÖLN
Änderungen in der Biodiversitätsförderung
Verminderung von Abdrift und Abschwemmung
Waschplätze und Befüllen von Spritzen


Weitere Informationen: hier.