«Viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partner(innen) arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit», wird in einer Motion der bürgerlich-demokratischen Fraktion festgestellt. Die Mitbeteiligung von Ehepartnern sei aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts aber fast unmöglich, weshalb das Gesetz entsprechend angepasst werden müsse. Das Parlament hat den Vorstoss angenommen und dem Bundesrat damit den Auftrag erteilt, eine angemessene Arbeitsentschädigung im Scheidungsfall via Gesetz künftig zu gewährleisten.
Die Branche redet mit
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat sodann den Schweizer Bauernverband (SBV) und den Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag einzureichen. Basierend darauf wurde kürzlich die Vernehmlassung für die konkrete Umsetzung der Motionsforderungen auf Gesetzesebene eröffnet. Beide Verbände zeigen sich damit im Grossen und Ganzen einverstanden, sind sich aber in einem Punkt nicht einig.
Braucht es beides?
Es geht dabei um die vorgeschlagene Regel, dass für den Erhalt von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen gewisse neue Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Namentlich stehen ein gemeinsames Beratungsgespräch in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit sowie der Nachweis über die Ausrichtung eines Barlohns oder einer Einkommensteilung zur Diskussion. Der Bundesrat möchte sich die genaue Ausgestaltung dieses Passus in der Verordnung noch offen halten und schlägt daher «und/oder» vor: Je nach Fall könnten damit entweder sowohl ein Beratungsgespräch als auch der erwähnte Nachweis vorausgesetzt werden – oder aber nur eines von beidem.
Keine Alibiübungen
Der SBLV würde es gemäss Stellungnahme begrüssen, wenn der Erhalt von Investitionskrediten mit beidem (Beratungsgespräch und Lohn für den Ehepartner) verknüpft würde. «Dies verhindert, dass ein obligatorisches Beratungsgespräch zu einer Alibiübung verkommt und ohne konkrete Verbesserung oberflächlich abgehandelt wird», so die Überlegung. Man sei sich aber auch bewusst, dass falls bereits eine Einkommensteilung oder Lohnauszahlung umgesetzt wird, meist im Vorfeld eine Beratung stattgefunden habe. «Das würde eine kumulative Verpflichtung unnötig machen.»
«Da diese Möglichkeit aber günstiger wäre, um die negativen Folgen einer Scheidung zu begrenzen – also im Prinzip günstiger für die Personen, die wir vertreten, sprechen wir uns nicht dagegen aus», erklärt SBLV-Präsidentin Anne Challandes.
Alternativformulierung «zweckmässig»
Im Gegensatz zum SBLV möchte der SBV bei der Alternativformulierung des gemeinsamen Branchenvorschlags bleiben und damit entweder ein Beratungsgespräch oder eine Lohnzahlung/Einkommensteilung für den Erhalt von Strukturverbesserungen verlangen. «Wir erachten das als zweckmässig», so der SBV auf Anfrage.
Die Vernehmlassung für die Umsetzung der Motion zur besseren Absicherung im Scheidungsfall ist mittlerweile abgeschlossen. Welche Formulierung der Bundesrat am Ende wählt, ist noch unbekannt.