Im Jahr 2007 bearbeitete ein Lohnunternehmer mit seinem Maishäcksler das Maisfeld eines Landwirts. Während der Häckselarbeiten gelangte ein verrosteter Rollgabelschlüssel in das Häckselaggregat, wobei ein grosser Sachschaden eintrat. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund 80'000 Franken. In der Folge versuchte das Lohnunternehmen den Landwirt für den eingetretenen Schaden zu belangen.
Sowohl das Obergericht des Kantons Aargau als auch das Bundesgericht ordneten diesen Vertrag dem Werkvertragsrecht zu. Auf den ersten Blick scheint dies erstaunlich.
Zur Leistung verpflichtet
[IMG 2] Gemäss Art. 363 des Obligationenrechts (OR) ist der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung eines Werkes verpflichtet und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Mit der Herstellung eines Werkes ist nicht nur der Bau von Gebäuden gemeint. Gegenstand eines Werkvertrags kann ganz allgemein die Veränderung oder Erhaltung einer Sache sein, z. B. auch die Reparatur eines Traktors. Voraussetzung für einen Werkvertrag ist, dass ein Arbeitserfolg geschuldet ist.
Darin liegt der Unterschied zum Auftrag nach Art. 394 OR: Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. D. h. ein Tätigwerden ist im Interesse des Auftraggebers geschuldet. Das Tätigwerden ist oft auf einen Erfolg ausgerichtet, aber beim Auftrag ist gerade kein solcher geschuldet. Der Beauftragte muss stattdessen bestimmte Treue- und Sorgfaltspflichten einhalten. Einen Auftrag schliesst man z. B. mit einer Beratungsperson ab oder mit einer Tierärztin. Bei einem Vertrag zwischen Lohnunternehmer und Landwirt handelt es sich generell um einen Werkvertrag. Nachfolgend werden zwei Unterschiede zwischen Werkvertrag und Auftrag aufgezeigt.
Allfällige Mängel müssen mitgeteilt werden
Im Werkvertragsrecht sind besondere Mängelrechte vorgesehen. Das Gesetz verlangt vom Besteller, in dem Fall vom Landwirt, dass er das Werk des Unternehmers grundsätzlich direkt nach der Ablieferung prüft und allfällige Mängel dem Unternehmer zeitnah mitteilt. Bei der Arbeit eines Lohnunternehmers auf dem Feld lässt sich schnell beurteilen, ob das abgelieferte Arbeitsergebnis Mängel aufweist oder nicht. Die Anzeige der Mängel hat hier innert weniger Tage zu erfolgen. Die Anzeige muss die Mängel konkret nennen. Es muss auch daraus hervorgehen, dass der Unternehmer dafür haftbar gemacht wird. Verzichtet der Besteller auf eine Prüfung oder erhebt er die Mängelrüge zu spät, genehmigt er die erkennbaren Mängel. Er kann dafür keinen Abzug vom Lohn machen, selbst wenn das Werk mangelhaft sein sollte.
Im Auftragsrecht existiert hingegen keine besondere Regelung für die Beanstandung der Tätigkeit des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann diese anbringen, wenn es um die Bezahlung des Honorars geht.
Am Vertrag gebunden
Wer einen Vertrag abschliesst, ist an diesen Vertrag gebunden. Im Werkvertragsrecht ist ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen. Solange ein Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR).
Der Besteller hat dem Unternehmer bei einem Rücktritt vom Vertrag neben der angefangenen Arbeit auch den Bruttogewinn, den dieser bei Fertigstellung erzielt hätte, zu bezahlen. Der Unternehmer muss sich aber anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von der Leistungspflicht anderweitig erwerben konnte.
Es ist also zulässig, dem Lohnunternehmer die Ausführung der vereinbarten Arbeiten ohne spezifischen Grund zu verweigern. Allerdings besteht eine Schadenersatzpflicht, wenn der Lohnunternehmer keinen gleichwertigen Ersatz findet. Dem Unternehmer hingegen steht kein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Werkvertrag zu.
Auftrag beidseitig kündbar
Ein Auftragsverhältnis kann hingegen von beiden Seiten ohne wichtigen Grund jederzeit beendet werden. Die Kündigung wirkt auch hier für die Zukunft. Der Auftragnehmer muss für die bereits geleistete Arbeit entschädigt werden. Er hat zudem Anspruch auf Schadenersatz, wenn er nutzlose Aufwendungen getätigt hat. Ausnahmsweise ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, wenn ein anderer Auftrag nachweisbar abgelehnt wurde. Dies, weil der Auftragnehmer davon ausgehen musste, dass ihm keine Zeit zur Ausführung anderer Aufträge zur Verfügung stehen würde.
Um den oben erwähnten Fall noch aufzulösen: Der Landwirt musste den Schaden nicht bezahlen. Die Gerichte gingen davon aus, dass er über grössere Hindernisse wie Grenzsteine, Pfähle, Dolen und Schächte, die einen Schaden am Häcksler verursachen könnten, informieren muss. Hingegen kann vom Besteller nicht verlangt werden, jede Reihe Mais vor dem Häckslereinsatz ganz genau abzusuchen, um auch kleinere Metallteile aufzuspüren.
Unterschiede
Werkvertrag
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363).
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377).
Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394).
Ein Auftragsverhältnis kann von beiden Seiten ohne wichtigen Grund jederzeit beendet werden.