Anlässlich einer Kontrolle im Oktober 2015 stellte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) fest, dass Cremo seit Mai 2006 nicht deklariert hatte, dass die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milch zur Hygienisierung einer sogenannten Baktofugation unterzogen wird. Geschieht dies, verliert ein Betrieb bei Milch von Kühen ohne Silofütterung jedoch das Anrecht auf Bundes-Zulagen.
Keine Willkür
In der Zeit von 2006 bis 2015 deklarierte das Unternehmen rund 91 Millionen Liter Milch beim BLW und erhielt dafür 2,8 Millionen Franken. Dieses Geld wurde von der Cremo an die Milch-Lieferanten weitergeleitet. Das Freiburger Unternehmen legte gegen den Rückerstattungs-Entscheid des BLW Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein - jedoch ohne Erfolg.
Auch vor Bundesgericht hatte Cremo nicht mehr Glück, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor geht. Das Bundesgericht hält fest, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht willkürlich sei. Sie war zum Schluss gelangt, dass nichts darauf hindeute, wonach das BLW um die Baktofugation gewusst habe und trotz dieses Wissens die Zulagen ausbezahlt habe.
Kompetenz nicht überschritten
Das Bundesgericht hält fest, der Bundesrat habe seine Kompetenzen nicht überschritten, indem er eine Behandlung der Milch durch Pasteurisierung oder Baktofugation nicht zugelassen habe. Vielmehr habe er diese Regelung getroffen, um dem Willen des Gesetzgebers nachzukommen, der einen möglichst natürlichen Käse wünschte.
Cremo habe gemäss Bundesgericht zudem nicht davon ausgehen können, dass trotz Behandlung der Milch Anspruch auf die Zulagen bestehe. Im Gegenteil habe das Unternehmen jeden Monat ein Formular an das BLW schicken müssen, in dem ein Hinweis auf die Baktofugation enthalten war. Obwohl die Gelder an die Milch-Produzenten weitergeleitet wurden, geht das Bundesgericht davon aus, dass die Cremo die Zulagen zurückerstatten muss. Das Unternehmen habe die Milch verarbeitet und stehe in der Pflicht.
(Urteil 2C_792/2018 vom 23.04.2019)