Der Bundesrat ermöglicht den Behörden griffigere Massnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest. Er hat dazu am Mittwoch die entsprechende Verordnung angepasst.
Jagd und Zugang zum Wald kann eingeschränkt werden
Bei einem Seuchenausbruch können Kantonstierärztinen und -ärzte künftig die Jagd und den Zugang zum Wald vorübergehend einschränken, wie die Landesregierung mitteilte. Die Behörden können etwa den Zugang zu bestimmten Gebieten verbieten oder die Bevölkerung verpflichten, im Wald die Wege nicht zu verlassen. Ausnahmen sind möglich, etwa für forstwirtschaftliche Arbeiten.
Durch diese Massnahmen bewegten sich die Wildschweine weniger, hiess es zur Begründung. Dadurch sinke die Gefahr, dass Hausschweine angesteckt würden.
Derzeit sind den Angaben zufolge mit Deutschland und Italien zwei Nachbarländer der Schweiz von der Afrikanischen Schweinepest betroffen. Die hochansteckende Viruserkrankung verläuft für Wild- und Hausschweine meist innert weniger Tage tödlich. Menschen können sich nicht anstecken.
Anpassung ans EU-Recht
Bei der Verordnung geht es zudem um Anpassungen an neues EU-Recht, wodurch der Schut vor Tierseuchen verbessert werden soll. Mehrere Tierseuchen werden in andere Kategorien eingeteilt, was unterschiedliche gesetzliche Massnahmen zur Folge hat: Die Neuaufnahme der Herpesvirus-Infektion bei Koi-Fischen in die TSV, die Streichung der transmissiblen Gastroenteritis bei Schweinen oder die neue Einstufung von Rotz beim Pferd und Esel als hochansteckende Seuche. Zudem gelten die Bestimmungen für einzelne Tierseuchen wie die Tuberkulose neu auch für Büffel und Bisons.
Anpassungen ergeben sich weiter bei den Kameliden, wozu zum Beispiel Alpakas und Lamas gehören: Ab dem 1. November 2022 müssen alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Kameliden innert 30 Tagen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, damit sie eindeutig identifiziert werden können.
Aquakulturen sind ebenfalls betroffen von Änderungen
Um den Seuchenschutz zu verbessern, werden schliesslich bei der Registrierung von Aquakulturbetrieben – wie in der EU – künftig mehr Daten erhoben, etwa zur Art der Abwasserentsorgung. Zudem werden die Vorgaben zur Kontrolle des Tierbestandes und zur Aufzeichnung von Behandlungen in diesen Betrieben ausgeweitet.
Die revidierte Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.