Heute wurden Umstellungen in der Schaf- und Ziegenhaltung vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) angekündigt. Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle neugeborenen Tiere bis spätestens 30 Tage nach der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasst werden. Auch sollen zukünftig alle Tiere mit zwei Ohrmarken versehen werden. Bei den Schafen wird mindestens eine elektronische Ohrmarke zwingend sein.
Nicht von heute auf morgen
Vor dem Starttermin geborene Tiere müssen nicht sofort registriert werden, lässt das BLV wissen. Für diese Tiere werde den Tierhaltern bis zum ersten Verstellen oder bis Ende 2020 eine Übergangsfrist gewährt. Auch sei die Nachmarkierung der zweiten Ohrmarke bei Schafen noch bis Ende 2022 möglich. Ziegen müssen erst ab dem 1. Januar 2023 mit einer zweiten Ohrmarke gekennzeichnet werden. Die Änderungen beinhalten auch Beiträge an die Schaf- und Ziegenhaltenden für jede registrierte Geburt. Nicht oder falsch gemachte Meldungen werden mit einer Gebühr bestraft, jedoch erst ein Jahr nach Einführung der TVD-Pflicht.
Für einen reibungslosen Start
Praxistauglich solle die Melde- und Markierungspflicht sein, betont das BLV. Aus diesem Grund werde sich unter der Leitung des BLV eine Begleitgruppe um Fragen rund um die Umstellung kümmern. Die Begleitgruppe besteht aus dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Betreiberin der TVD-Registrierung Identitas AG, Kantonstierärzten und anderen betroffenen Organisationen. Ab Mitte August werden die Schaf- und Ziegenhaltenden per Post oder per Mail über die Änderungen unterrichtet, schreibt das BLV.
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