Hebefahrzeuge wie Gabelstapler, Hoflader, Frontlader und Heckstapler am Traktor sind aus der Landwirtschaft nicht wegzudenken. Sie sind ideale Maschinen, um auf einem Betrieb Arbeiten effizient und körperschonend zu erledigen. «Hebefahrzeuge können aber, vor allem bei falscher Bedienung, auch gefährlich sein», schreibt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL). Durch die schmale Spur vieler Hebefahrzeuge sei die Standsicherheit vor allem bei grösseren Hubhöhen eingeschränkt. Kleine Bedienfehler seitens des Fahrers oder der Fahrerin können deshalb schnell zum Sturz des Fahrzeuges führen.
Einlösen und versichern
«Wann immer möglich, sollten Hebefahrzeuge wie Stapler und Hoflader eingelöst werden», hält die BUL auf ihrer Website fest. So sei einerseits der Versicherungsschutz über das Kontrollschild gewährleistet, andererseits bestehe die Möglichkeit, damit legal auf der Strasse zu fahren. Dies kann von Vorteil sein, wenn zwei Betriebsstandorte vorhanden sind oder das Hebefahrzeug zwischen Obstanlagen, Gemüsetunneln oder Feldern und dem Betrieb verkehrt. Zudem wird das Ausleihen an Arbeitskollegen vereinfacht.
Das Hebefahrzeug muss in jedem Fall einen Versicherungsschutz aufweisen. Kann die Maschine aus verschiedenen Gründen nicht immatrikuliert werden, «so besteht die Möglichkeit, dass die zuständige kantonale Behörde dem Landwirt eine Werkarealbewilligung ausstellt», heisst es bei der BUL. Wichtig sei der Nachweis, dass er als Fahrzeughalter haftpflichtversichert ist. Alternativ schliessen gewisse Versicherungen Stapler und andere Hebefahrzeuge in die Betriebshaftpflicht ein, wenn das Fahrzeug ausschliesslich auf dem Betriebsareal fährt.
Pflicht zur Ausbildung
Die EKAS-Richtlinie 6518 «Ausbildung und Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen» gilt seit 2017. «Dieser Richtlinie entsprechend müssen alle Bediener von Flurförderzeugen eine Ausbildung gemacht haben und im Besitz einer Ausbildungsbestätigung sein», schreibt die BUL. In der Landwirtschaft betreffe dies die Kategorien Gegengewichtsstapler (R1) und Teleskopstapler (R4). Die anderen beiden Kategorien Schubmaststapler (R2) und Seitenstapler (R3) seien in der Landwirtschaft praktisch nicht verbreitet.
Was für Gewerbe- und Industriebetriebe schon längst anerkannte Praxis ist, gilt damit auch für die Landwirtschaft. Alle Mitarbeitenden, die Flurförderzeuge der Kategorien R1 und R4 bedienen, müssen einen Ausbildungsnachweis besitzen. Die BUL bietet Suva-anerkannte Kurse mit einer Dauer von zwei Tagen an, die den EKAS-Anforderungen entsprechen. Mit der erlangten Ausbildungsbestätigung können Flurförderzeuge auch in anderen Branchen bedient werden.
Hoflader, Kompaktlader, Frontlader und am Traktor angebaute Heckstapler hingegen sind von der Richtlinie nicht erfasst. Hier gilt die Instruktionspflicht gemäss Art. 6 VUV für Bedienpersonen.
9 Regeln für mehr Sicherheit
Die Suva hat ein Merkblatt mit «neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten mit Staplern» herausgegeben:
1. «Wir fahren nur mit Staplern, wenn wir dafür berechtigt sind.»
2. «Wir bedienen Stapler vorschriftsgemäss», das heisst u. a., der Stapler wird nur vom Fahrersitz aus bedient und der Sicherheitsgurt immer benutzt.
3. «Wir fahren rücksichtsvoll»: Man fährt nur bei freier Sicht, passt die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen an und lässt Fussgänger(innen) den Vortritt.
4. «Wir benutzen sichere Verkehrswege»: Nicht entlang von Verladerampen fahren (Absturzgefahr) oder diese als Abstellplatz verwenden. Stapler mit Verbrennungsmotor nicht in geschlossenen Räumen einsetzen.
5. «Wir sichern die Last»: das heisst etwa, die Ladung auf der Palette mit Stretchfolie, Bändern usw. zu sichern und den Abstand bei Langgütern zwischen den Gabelzinken möglichst gross zu halten.
6. «Wir lagern die Last sicher»: Nur formstabile Güter aufeinander stellen, die zulässige Stapelhöhe nicht überschreiten, Regale nicht überladen.
7. «Wir überprüfen unsere Stapler regelmässig.»
8. «Wir verzichten auf Improvisationen» heisst zum Beispiel, Personen dürfen nicht mit dem Stapler hochgehoben werden.
9. «Wir tragen die persönliche Schutzausrüstung.»