Im Raumplanungsgesetz (RPG) ist wohl bald folgende Bestimmung in Art. 15, Abs. 4 enthalten: «Die Kantone können bei Ein- und Umzonungen Gebiete in Bauzonen bezeichnen, in denen die Geruchsbestimmungen weiterhin der ursprünglichen Nutzung entsprechen, sodass besehende landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe erhalten und erneuert oder auch zugunsten des Tierwohls angepasst werden können.» Tönt technisch. In der…
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