Die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie, welche der Bundesrat kommuniziert hat, haben wiederum Einfluss auf die Landwirtschaftsbetriebe. So müssen seit dem 22. Dezember alle Gastrobetriebe bis mindestens 22. Januar komplett schliessen. Davon sind auch Besenbeizen auf Bauernhöfen betroffen.
Hofläden abends schliessen
Weiter haben sich die Hofladenbetreiber an einige Punkte zu halten, wie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Anfrage informiert.
Hofläden: Sie gelten als Läden und laufen somit unter Art. 5a der Covid-19-Verordnung. Hofläden müssen somit zwischen 19 bis 6 Uhr, an Sonntagen sowie 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben.
Selbstbedienungsautomaten: Wenn diese im Freien stehen und unbedient sind, dürfen sie weiterhin durchgängig geöffnet bleiben.
Unbediente Abholstationen/Verkaufsfenster: Solche Hofladen-Einrichtungen dürfen weiterhin durchgängig geöffnet sein, sofern die Waren zur Abholung im Freien bereitgestellt werden; z. B. Produkte auf einer Theke oder in einem Kühlschrank im Freien. Die Bezahlung geschieht in ein bereitgestelltes Kässeli. Diese Einrichtungen müssen zwingend unbedient sein.
Abstand oder Maske
Auf dem Hofareal und im Bereich der Stallungen stellt sich immer wieder die Frage, ob hier eine Maske getragen werden muss. Hier gilt laut BLW die allgemein gültige Covid-19-Verordnung, die eine Maskenpflicht vorsieht, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Und das auch im Freien. Die vom Bund auferlegten allgemeingütigen Regeln können in allen Kantonen ergänzt werden.
Pferde draussen putzen
Betriebsfremde Personen sind insbesondere beim Halten von Pensionspferden auf Landwirtschaftsbetrieben ein Thema. Laut Schweizerischer Verband für Pferdesport wird empfohlen, das Putzen und Bereitmachen des Pferdes nach Möglichkeit ins Freie zu verlegen. Könne der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, ist eine Gesichtsmaske zu tragen. Dies gilt auch für andere Räumlichkeiten wie Stattelkammern, Futterkammern oder Garderoben. Wer aus Sicherheitsgründen keinen Besuch im Stall möchte, kann ein entsprechendes Verbot beim Landwirtschaftlichen Informationsdienst in Bern bestellen oder es unter unten stehendem Link selber ausdrucken. Auch beim Schweizer Bauernverband sind diverse hilfreiche Informationen und Links zu Druckmaterial aufgeschaltet.
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