Der bisherige politische Stand rund um emissionsmindernde Ausbringverfahren war, dass der Bundesrat mit seiner Botschaft zur AP 22+ deren Aufnahme in den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN und die Lufreinhalteverordnung LRV vorgeschlagen hat. Dies wird nun gemacht, die Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Konkret: Schleppschlauch und abgedeckte Güllelager werden Pflicht. Bisher war deren Förderung bis Ende 2019 befristet.
Nur bis 2022 möglich
Seit der Agrarpolitik 2014 gibt es für emissionsmindernden Ausbringverfahren Direktzahlungen, namentlich Ressourceneffizienzbeiträge (REB). Wie im erläuternden Bericht zur LRV zu lesen ist, wird die Förderung über die Direktzahlungen bis 2021 fortgesetzt, womit man der Forderung der Motion «Beiträge für emissionsvermindernde Ausbringverfahren bis 2021» folge.
Ab 2022 sei eine finanzielle Unterstützung in dieser Form aber ausgeschlossen. Vielmehr werden diese Verfahren dann als Teil des ÖLN gefördert.
«In der Praxis bewährt»
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW weist in seinem aktuellen Newsletter auf die Verlängerung der Beiträge hin. Auch weil der Verlust von Stickstoff als wertvolles Produktionsmittel weder im im Interesse der Umwelt noch von Bäuerinnen und Bauern liege, seien emissionsvermindernde Ausbringverfahren bereits weit verbreitet.
In der Praxis sind die meisten Güllelager abgedeckt und der Einsatz beispielsweise des Schleppschlauchs nimmt kontinuierlich zu, so das BLW. Auch wegen der geruchsmindernden Wirkung hätten sich die Bemühungen «in der Praxis bewährt».