Heute schickt der Bundesrat die Verordnung zum revidierten Jagdgesetz in die Vernehmlassung. Damit soll vor der geplanten Abstimmung über das Jagdgesetz am 27. September 2020 Klarheit darüber geschaffen werden, wie das Gesetz bei einer Annahme umgesetzt werden würde.
Geschützte Arten können weniger leicht reguliert werden
Der bundesrätliche Entwurf der Verordnung sieht vor, dass neben Wolf, Höckerschwan und Steinbock keine weiteren geschützten Arten für regulierbar erklärt werden können. Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger bleiben damit nicht regulierbar und geschützt.
Der Wolf bleibt geschützt und nicht jagdbar
Auch mit dem neuen Jagdgesetz soll der Wolf geschützt bleiben und darf nicht gejagt werden, Rudel bleiben erhalten. «Das revidierte Gesetz erlaubt den Kantonen unter bestimmten Bedingungen, Wolfsrudel vorausschauend zu regulieren», schreibt der Bundesrat.
In der vorliegenden Verordnung wurden nun die Voraussetzungen für die Bestandsregulierung bei Wölfen konkretisiert.
Bei Rudeln:
- Wölfe eines Rudels dürfen nur geschossen werden, wenn sich das betroffene Rudel im Bewilligungsjahr erfolgreich fortgepflanzt hat
- Aus einem Rudel dürfen maximal die Hälfte der Jungtiere, die weniger als ein Jahr alt sind, erlegt werden
- Bewilligungen zur Regulierung beschränken sich auf das Streifgebiet des Wolfsrudels
- Bei der Anzahl bewilligt regulierbarer Wölfe müssen bis zu einem Jahr vor dem Bewilligungsjahr gewilderte oder wegen der Gefahr erheblichen Schadens geschossene Tiere eingerechnet werden
- Wölfe dürfen nur dann zur Verhinderung landwirtschaftlichen Schadens reguliert werden, wenn der Kanton im Streifgebiet des Rudels alle Betriebe über die Herdenschutzmassnahmen vorgängig informiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch beraten hat
- Wölfe, die beispielsweise Rehe oder Hirschbestände kontrollieren, dürfen nicht reguliert werden, wenn die Waldverjüngung stark beeinträchtigt wird
- Wölfe sind aus einem Rudel und soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen
Das Ziel dabei ist laut Bundesrat, dass die Rudel ihre natürliche Scheu behalten und Siedlungen fernbleiben.
Zum Abschuss von Einzeltieren:
- Bei Schaden an Nutztieren (es werden Zahlen zu den nötigen Rissen vorgegeben)
- Bei aggressivem Verhalten gegenüber Menschen (Gefährdung)
- Bei Verhaltensauffälligkeiten (fehlende Scheu gegenüber Menschen, Nutzt- oder Heimtierrisse in Ställen bzw. Siedlungen, Bau in ganzjährig genutztem Gebäude)
- Abschussbewilligungen sind auf 60 Tage befristet
Weitere Informationen: Entwurf der Jagdverordnung und Erläuternder Bericht dazu