Hier die Mitteillung des BLWs im Wortlaut:
«Die Sömmerungsbeiträge werden auf Basis des Normalbesatzes je Alp ausbezahlt. Dieser ist so festgelegt, dass Grasaufwuchs und Bedarf der Tiere in durchschnittlichen Jahren im Gleichgewicht sind und der Futterertrag für eine 100% Bestossung reicht. Da der Grasaufwuchs von Jahr zu Jahr stark variiert, wird der Sömmerungsbeitrag immer zu 100 % ausbezahlt, sofern die Alp zu mindestens 75 und höchstens 110 % des festgelegten Normalbesatzes bestossen ist. Mit dieser Regelung erhält der Bewirtschafter nur dann den ganzen Beitrag, wenn die Alp angepasst genutzt wird. Gleichzeitig bietet sie dem Bewirtschafter Flexibilität, die Alpzeit dem Grasangebot anzupassen. Hat der Älpler eine 100% Bestossung mit 100 Tagen Alpzeit geplant, kann er bis 3 Wochen früher abfahren, ohne dass die Schwelle von 75% des Normalbesatzes unterschritten wird. Unterhalb der Schwelle bekommt der Älpler immer noch einen Sömmerungsbeitrag, jedoch auf Basis des tatsächlichen Tierbesatzes.
In einer Ausnahmesituation, die sogenannte "höhere Gewalt", kann der Kanton auf eine Kürzung des Sömmerungsbeitrags verzichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere der Tod des Bewirtschafters, die Enteignung eines grösseren Teiles der Fläche, die Zerstörung von Stallgebäuden, eine schwerwiegende Naturkatastrophe, Seuchen, schwerwiegende Schäden an den Kulturen oder ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse.
Höhere Gewalt infolge ausserordentlicher meteorologischer Vorkommnisse (Starkniederschläge) kann allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn die Alp in den letzten Jahren regelmässig zwischen 90 und 110 % bestossen wurde, die Alpsaison 2014 mit einem entsprechenden Tierbestand begonnen wurde und die Wetterbedingungen nachweislich zu unlösbaren Problemen geführt haben. Der Bewirtschafter muss dies mit einem Gesuch an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde geltend machen und auch entsprechend nachweisen. In diesen Fällen wird der Sömmerungsbeitrag nicht reduziert.»
pd