Nach zwei Abschüssen im März 2022 stellte der Kanton Wallis im August beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) ein neues Gesuch für die Regulierung des Wolfsrudels. Einer der erschossenen Wölfe gehörte nicht zum anvisierten Rudel.
Ausserhalb des Nachtweidebereichs
Das Bafu lehnte ab und begründete den Entscheid damit, dass sich mehrere Schafe über 100 Meter vom Nachtweidebereich entfernt aufgehalten hätten. Darum seien sie von den Herdenschutzhunden unzureichend geschützt gewesen.
Für die Schadenserhebung wurden sie deshalb nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund wurde die für einen Abschuss notwendige Mindestanzahl von zehn gerissenen Nutztieren innerhalb von acht Monaten nicht erreicht.
Zulässiges Kriterium
Für das Bundesverwaltungsgericht ist das vom Bafu angewandte Kriterium der Entfernung gesetzeskonform. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor. Die Beschwerde des Kantons, der die Verweigerung der Abschüsse angefochten hatte, hat das Gericht abgewiesen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Mindestzahl an getöteten Tieren für eine Regulierung gesenkt.
In seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil schreibt das Gericht, dass die Regulierung von Rudeln von tatsächlichen Schäden an Nutztieren oder einer ernsten Gefahr für den Menschen abhängig ist. Der Wolf bleibe eine streng geschützte Tierart und seine Tötung dürfe nur als letztes Mittel erfolgen.
Kompakte Herde
Das Bafu könne festlegen, welche Schutzmassnahmen den Tierhaltern zumutbar seien. Dazu gehöre auch der Einsatz von Hunden - der aber nur wirksam sei, wenn die Herde kompakt bleibe.
Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keinen Hinweis darauf, wonach das Bundesamt nicht berücksichtigt hätte, dass Nutztiere bei einem Angriff flüchten können. Der Abstand von 100 Metern, der für die Berücksichtigung von Opfern gewählt werde, sei zulässig.
Dieser Spielraum ergebe sich aus der Tatsache, dass es nicht möglich sei, das Verhalten der Tiere genau vorherzusagen. Das Urteil kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
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