Im dritten Anlauf hat der deutsche Bundesrat letzten Freitag die Änderung der Nutztier-Tierschutzhaltungsverordnung beschlossen, wie die Fachzeitschrift Topagrar Online berichtet. Neu dürfen Sauen nur noch maximal 5 statt wie bisher 70 Tage im Kastenstand fixiert werden. In solchen Metall-Kasten werden Muttersauen nach dem Abferkeln fixiert, um zu verhindern, dass sie die frisch geborenen Ferkel erdrücken.
Auch mehr Platz für Sauen
Die Verordnung sichert den Sauen zudem mehr Platz zu: Neu soll den Schweinen in Gruppenhaltung mindestens 5 m² pro Sau zugestanden werden. Das Deckzentrum muss den Sauen künftig einen Fress-, Liege- und Aktivitätsbereich sowie Rückzugsmöglichkeiten bieten.
Nach einer Übergangszeit von acht Jahren müsse im Deckzentrum komplett auf die Kastenstandhaltung verzichtet werden.
Die Verordnung muss jetzt noch von der EU notifiziert werden.
Deutsche Schweinehalter sind enttäuscht
Die in der Politik vorgesehenen Änderungen gefallen Vertretern der deutschen Schweinehalter laut Topagrar wenig. Man trete damit eine lange und bewährte Praxis mit Füssen. Freilaufende Sauen könnten zu schweren Verletzungen führen, wird etwa der Vorsitzende des Arbeitskreises Sauenhaltung in Niedersachsen zitiert. Hinzukommt, dass auf vielen Betreben bauliche Massnahmen zur Umsetzung der neuen Vorschriften nötig sein werden.
Mit der angestrebten Gruppenhaltung von Schweinen werde es zu mehr Ringkämpfen kommen, so die Befürchtung.
Wie sieht es in der Schweiz aus?
Geschlossene Kastenstände sind in der Schweiz unter bestimmten Bedingungen zugelassen:
- Während der Deckzeit: Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeit und während höchstens 10 Tagen geschlossen
- Während der Geburtsphase: Aufklappbare Kastenstände nur in begründeten Einzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nur während der Geburtsphase geschlossen. Der Grund für das Fixieren der Sauen muss aufgezeichnet werden.
- Eber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.
Schweine in Gruppenhaltung müssen in der Schweiz mindestens 2,5 Quadratmeter Platz haben. Der Anteil Liegefläche pro Tier wird je nach Gruppengrösse zwischen 1,2 und 1 Quadratmeter vorgeschrieben.
Quelle: Tierschutzkontrollhandbuch des BLV