Ganz generell sehe man bei den Veterinärkontrollen, dass sehr viele Betriebe es sehr gut machten und sich ehrlich bemühten, die Vorgaben umzusetzen. Dies die Bilanz des Teams Veterinärkontrollen des Laboratoriums der Urkantone (Laburk) mit Sitz in Brunnen SZ. Dieses kontrolliert in den Kantonen Schwyz, Uri, Nidwalden und Obwalden jährlich fast 800 Heimbetriebe, davon ein Fünftel unangemeldet. Alle vier Jahre finden diese Kontrollen in der Regel statt.

Keine Mängel sind das Ziel

Grundsätzlich werden Veterinärgrundkontrollen in sechs Bereichen durchgeführt, denen unterschiedliche Anforderungen zugrunde liegen. Und zwar Hygiene in der tierischen Primärproduktion, Tierverkehr, Tierarzneimittel, Milchhygiene, Tiergesundheit und Tierschutz.

Das Laburk hat die Kontrollen 2023 analysiert und Aspekte, die am häufigsten auftauchten, aufgelistet. Ziel sei nicht, Mängel zu finden, sondern dass auf den Betrieben gar keine Mängel entstehen. Der Fokus liegt bei den Laburk-Kantonen natürlich auf der Rindviehhaltung. Im Mittelland, etwa im Kanton Aargau, haben die Landwirte aber ähnliche Herausforderungen, wie ein Blick in den aktuellen Jahresbericht des Amtes für Verbraucherschutz Aargau zeigt. Im Aargau wurden im Jahr 2022 547 Grundkontrollen durchgeführt. Am meisten Mängel wurden dabei im Bereich Tierarzneimitteleinsatz festgestellt, gefolgt von Tierschutz/Tiergesundheit und Tierverkehr und Tierkennzeichnung. Auf rund jedem fünften Betrieb gab es Beanstandungen. Folgend die Tipps des Laburk.

Auch Tierarzneimittel verfallen

Jedem Tierarzneimittel ist ein Verfalldatum zugewiesen respektive ist die Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen des Behältnisses vorgegeben (normalerweise 28 Tage). Um zu vermeiden, dass ein abgelaufenes Tierarzneimittel verwendet wird, muss dieses getrennt von anderen Tierarzneimitteln aufbewahrt sowie fachgerecht entsorgt oder falls möglich dem abgebenden Tierarzt zurückgegeben werden.

Zudem müssten Tierarzneimittel an einem sauberen, trockenen und lichtgeschützten Ort gelagert werden, idealerweise in einem verschliessbaren Behälter, erinnert das Laburk. Tierarzneimittel, welche gekühlt werden müssen, sind in einem Kühlschrank zu lagern.

Unter die Buchführungspflicht fallen nicht nur Antibiotika, welche gespritzt werden, sondern unter anderem sämtliche Anwendungen von Tierarzneimitteln der Abgabekategorien A und B sowie alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen. Dazu gehören gemäss Laburk auch alle Arten von Antibiotikasprays, Entwurmungsmitteln, Entzündungshemmern und Lokalanästhetika.

Damit jederzeit ein Überblick über die buchführungspflichtigen Tierarzneimittel auf einem Betrieb vorhanden ist und deren Warenfluss nachvollzogen werden kann, ist ausserdem eine Inventarliste nötig. Wobei als Alternative auch die Abgabebelege der TA-Praxis aufbewahrt werden können. Vorlagen für das Behandlungsjournal und die Inventarliste stehen auf der Website des Veterinärdienstes der Urkantone zur Verfügung.

Eine TAM-Vereinbarung brauchts

Mit einer Tierarzneimittel-Vereinbarung besteht die Möglichkeit, auch ohne Hofbesuch und ohne direkte Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Tierärztin oder den Tierarzt buchführungspflichtige Medikamente bei Tieren einzusetzen. Durch Unterzeichnen einer solchen Vereinbarung übt der Tierarzt unter anderem die fachliche Aufsicht über den sachgemässen Umgang mit Tierarzneimitteln aus. In diesem Fall sind regelmässige Betriebsbesuche mit entsprechender Dokumentation notwendig, die Aufbewahrungsdauer beträgt drei Jahre.

Kleinsten sind im Fokus

Immer wieder ein Thema: Dauernder Zugang zu Wasser ist für alle Kälber ab Geburt vorgeschrieben. Der unlimitierte Zugang zu Raufutter in einer geeigneten Einrichtung – etwa in einer Raufe – ist für sämtliche Kälber ab einem Alter von zwei Wochen vorgeschrieben. Kälber ab dem Alter von zwei Wochen bis zu einem Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern sich mehr als ein Kalb dieser Alterskategorie auf dem Betrieb befindet. Ausgenommen ist die Haltung von einzelnen Kälbern in «Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien» (Iglus) oder wenn nur ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Den Kälbern ist dann jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen zu ermöglichen.

Die Länge der Anbindung muss die aufrechte Kopfhaltung bei allen Tieren ermöglichen. Insbesondere bei wachsenden Tieren empfiehlt es sich, die Anbindelänge regelmässig zu überprüfen, so die Eindrücke des Laburk. Um bei den unterschiedlich grossen Kühen und über 18 Monate alten Rindern unnötige Kontakte mit dem Kuhtrainer zu vermeiden, muss der Abstand zwischen Widerrist und individuell einstellbarem Elektrobügel mindestens 5 cm betragen. Ausserdem ist der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach bis zum oberen Anschlag zu verschieben.

Die heutigen Masse gelten grösstenteils seit 15 Jahren und seien in den Ställen etabliert, so der Eindruck der Laburk-Kontrolleure. Trotzdem gilt es, insbesondere bei wachsenden Tieren sowie Jungtieren auf Standplätzen oder Kälbern in Buchten, ein Augenmerk auf die Masse zu haben.

Bei Neu- und Umbauten wird – insbesondere bei grossen Rassen – empfohlen, sich an grösseren Massen als den Minimalanforderungen zu orientieren.

Kastrieren und enthornen

Tierhalter dürfen das Enthornen von Kälbern bis zu einem Alter von drei Wochen und das Kastrieren von männlichen Kälbern, Lämmern und Zicklein bis zu einem Alter von zwei Wochen im eigenen Betrieb und zwingend unter Schmerzausschaltung unter gewissen Bedingungen selbst vornehmen. Hierzu müssen neben einer abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarung eine Kursbestätigung sowie nach dem gemeinsamen Üben eine Anmeldung durch den Bestandestierarzt zur Überprüfung des Eingriffs vorliegen. Erst dann dürfen die entsprechenden Tierarzneimittel bezogen und die Eingriffe unter Schmerzausschaltung selbst durchgeführt werden.

Exakt beim Tierverkehr

Die Haltung von Geflügel, Equiden und Klauentieren ist dem kantonalen Landwirtschaftsamt zu melden. Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Bestandesgrös­se und Gewerbsmässigkeit. Somit muss etwa auch die Haltung einiger Legehennen zur Eigenversorgung mit Eiern gemeldet werden. Dies ermöglicht, dass beim Auftreten einer Tierseuche rasch gegen deren Ausbreitung vorgegangen werden kann. Um die Identifikation und Rückverfolgbarkeit, insbesondere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung sicherzustellen, müssen sämtliche Klauentiere korrekt gekennzeichnet werden.

Und im Sinne der Nachvollziehbarkeit muss das Begleitdokument (respektive Kopien davon) während drei Jahren aufbewahrt werden. Zu- und Abgangsmeldungen sowie Verendungen von Rindern, Schafen und Ziegen müssen in der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen gemeldet werden, die Geburt von Kälbern, Lämmern und Zicklein innerhalb von 30 Tagen. Zugänge von Schweinen sind innert drei Arbeitstagen zu melden. Zu- und Abgangsmeldungen sowie Geburten und Verendungen von Equiden müssen innert 30 Tagen gemeldet werden.

Auslauf ist nicht gleich RAUS

Angebunden gehaltenen Tieren der Rindviehgattung ist an mindestens 60 Tagen zwischen 1. Mai und 31. Oktober und an mindestens 30 Tagen zwischen 1. November und 30. April Auslauf zu gewähren, wobei der Abstand zwischen zwei Auslauftagen nie mehr als zwei Wochen betragen darf. Um den gewährten Auslauf nachvollziehbar festzuhalten, ist dieser innert drei Tagen in einem geeigneten Journal einzutragen. Auch bei diesen Vorgaben geht es um die zwingende gesetzliche Tierschutz-Mindestanforderungen. Bei RAUS gelten andere Zahlen.