Bei einer Tierschutzkontrolle im Kanton Bern wurde im Februar bei einem Bauern die Schubstangenentmistung im Laufstall für Milchkühe bemängelt. Der Kanal war nicht bedeckt, das sei aber schon seit Jahren so.
Entmistung abdecken
Eine solche Entmistung müsse bedeckt sein, hielt der Kontrolleur fest, und er müsse alle Betriebe mit unbedeckten Ketten- oder Schubstangenentmistungen in Laufställen melden. Der betroffene Landwirt wollte das nicht auf sich sitzen lassen und sich wehren. Eine Nachfrage beim Berner Vorsteher des Amts für Veterinärwesen ergab, dass es in der Tat gängige schweizweite Praxis sei, dass solche unbedeckten Anlagen aus Tierschutzgründen nicht zugelassen sind. Die Vorschrift sei auch keineswegs neu, sondern leite sich aus der Tierschutzverordnung ab.
Sehr wenig Fälle in Region
Wir wollten wissen, wie die Situation und der Vollzug in der Region Zentralschweiz ist und fragten bei den zuständigen Veterinärdiensten nach. Im Aargau seien seit Frühjahr 2020 insgesamt fünf Ställe, meist Umbaulösungen von Tretmistsystemen, wegen Verletzungsgefahr durch Schubstangenentmistungen beanstandet worden, erklärt Anne-Kathrin Witschi vom Aargauer Veterinärdienst. Für die Behebung wird eine Frist von maximal sechs Monaten gesetzt. In Luzern, Zug und der Innerschweiz seien unbedeckte Schubstangen- und Kettenentmistungsanlagen absolute Einzelfälle, betont Martin Brügger vom Veterinärdienst Luzern. Bei Beanstandungen gebe es in der Regel eine dreimonatige Frist zur Behebung. Solche Anlagen, meist für Anbindeställe konzipiert, seien nicht zu vergleichen mit langsam laufenden Schiebern in Laufställen. Das Verletzungsrisiko sei höher. Für den Vollzug berufen sich die Veterinärdienste ebenfalls auf die Tierschutzverordnung, wonach Verletzungsrisiken für Tiere zu verhindern seien.