Viele Landwirtinnen und Landwirte möchten der nachfolgenden Generation den Start erleichtern und sind bereit, dieser bei der Hofübergabe grosszügig entgegenzukommen und auf Vermögen zu verzichten. Oftmals wird dabei aber nicht bedacht, dass dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann – und zwar sowohl für die verzichtende als auch für die begünstigte Partei.
Plötzliche, unerwartete finanzielle Konsequenzen
Einen Betrieb, der kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts darstellt, zum Ertragswert statt zum Verkehrswert an einen Nachkommen verkaufen; das Inventar zum Buchwert statt zum Nutzwert übergeben oder auf die gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Kaufpreises verzichten, obwohl in den letzten zehn Jahren vor der Hofübergabe grössere Investitionen getätigt wurden: Dies sind nur einige Beispiele dafür, in welcher Form Begünstigungen im Rahmen der Hofübergabe oftmals stattfinden. Doch ist dies ohne Weiteres möglich oder gibt es Stolperfallen, die beachtet werden sollten?[IMG 2]
Grundsätzlich kann man zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Im Zusammenhang mit Schenkungen, Erbvorbezügen und sonstigen Begünstigungen gibt es allerdings einiges, das man bedenken sollte. Ansonsten kann man plötzlich mit unerwarteten finanziellen Konsequenzen konfrontiert sein.
Verzicht wird zur Falle
Problematisch wird es beispielsweise, wenn die abtretende Generation später nicht mehr in der Lage ist, ihren Existenzbedarf mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln zu decken. Grundsätzlich hätte sie dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Vermögensverzicht kann aber zur Folge haben, dass der oder die Verzichtende keine oder zumindest tiefere Ergänzungsleistungen erhält.
Ergänzungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 100'000 Franken (bei Ehepaaren weniger als 200'000 Franken) beträgt. Bei der Berechnung des Reinvermögens werden Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde – unter Berücksichtigung einer jährlichen Reduktion seit dem Verzicht –, ebenfalls zum Reinvermögen hinzugezählt. Dies kann zur Folge haben, dass der Abtreter oder die Abtreterin aufgrund des Überschreitens dieser Vermögensschwelle keine Ergänzungsleistungen erhält, obwohl er oder sie ihren Existenzbedarf tatsächlich nicht zu decken vermag.
Verwandtenunterstützungspflicht vor Anspruch auf Sozialhilfe
Wird die angegebene Vermögensschwelle nicht überschritten, übersteigt das berechnete Reinvermögen aber 30'000 Franken bei Alleinstehenden bzw. 50'000 Franken bei Ehepaaren, wird der betroffenen Person ein Zehntel ihres Reinvermögens als Einkommen angerechnet. Dies ergibt rechnerisch ein höheres Einkommen, was tiefere Ergänzungsleistungen zur Folge hat.
Fehlen der betroffenen Person aufgrund der tieferen Ergänzungsleistungen die Mittel für die Deckung des Lebensunterhaltes und gerät sie dadurch in eine persönliche Notlage, kommt als Nächstes die Verwandtenunterstützungspflicht zum Tragen, noch vor einem allfälligen Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Verwandten müssen helfen
Aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht ist jede Person verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie finanziell zu unterstützen, wenn diese sonst in Not geraten würden. Verpflichtet ist allerdings nur, wer selbst in günstigen Verhältnissen lebt.
Ob eine potenziell unterstützungspflichtige Person in günstigen Verhältnissen lebt, bestimmt sich nach deren Einkommen und Vermögen. Da der Landwirtschaftsbetrieb einen erheblichen Vermögenswert darstellt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin unterstützungspflichtig wird.
Auswirkungen nach dem Ableben
Auch nach dem Ableben des oder der Abtretenden kann die Begünstigung noch Auswirkungen haben. Sind neben dem oder der Übernehmenden noch weitere Erben vorhanden, können diese unter Umständen Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche gegen ersteren bzw. erstere geltend machen. Dies kann zur Folge haben, dass der oder die Übernehmende – als Ausgleich für die lebzeitige Begünstigung durch den Erblasser – bei der Erbteilung nichts mehr erhält oder sogar einen bestimmten Betrag an die anderen Miterben bezahlen muss.
Viele der aufgezeigten Stolperfallen lassen sich durch rechtzeitige und sorgfältige Planung vermeiden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und sich bei Bedarf von einer Fachperson beraten zu lassen.