Auf der ganzen Welt nehmen sich Leute fürs neue Jahr Gutes vor. So auch der Bundesrat und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Der kleine Unterschied: Was sich der Bund für die hiesige Landwirtschaft vornimmt, ist verbindlich.

Agrarpolitische Änderungen auf das neue Jahr sind im Verordnungspaket zusammengefasst. Ein Überblick über die Verordnungsänderungen findet sich in der unten stehenden Tabelle.

Im Gleichschritt mit der EU

Die Änderungen von insgesamt 20 Verordnungen betreffen insbesondere das Widerrufverfahren bei Pflanzenschutzmitteln, die Umsetzung von Projekten zur regionalen Entwicklung und die Gewährung von Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen. Aber auch bestehende Rechtsunsicherheiten bügelt der Bundesrat aus. Er verdeutlicht, dass Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, dieselben Rechte wie verheiratete Paare haben.

Im Bereich der Pflanzenschutzmittel vereinfacht der Bundesrat das Verfahren zur Neubeurteilung von Wirkstoffen, die in der Europäischen Union (EU) nicht mehr zugelassen sind. In der Schweiz verliert ein Wirkstoff somit gleichzeitig wie in der EU seine Zulassung.

Evaluieren europäische Behörden einen Wirkstoff neu, übernimmt die Schweiz ab nächstem Jahr deren Ergebnisse automatisch und ohne zusätzliche Überprüfung. Schliesslich wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die beruflichen Anwenderinnen vorbehalten sind, für nichtberufliche Anwender verboten.

Ammoniak verringern

Die neuen Strukturverbesserungsmassnahmen sollen das Verfahren zur Umsetzung von Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) vereinfachen. Das BLW schreibt, dass damit die Wirksamkeit dieser Massnahmen verbessert werden könne. Neu unterstützt der Bund auch Projekte, die regionale Wertschöpfung schaffen. Beispielsweise der Aufbau einer Wertschöpfungskette für Nüsse.

Um zur Erreichung der Umweltziele für die Landwirtschaft beizutragen, werden neue Massnamen zur Verringerung der Ammoniakemissionen in der Luft vorgeschlagen, beispielsweise die Installation von Abluftreinigern in einem Freilaufstall.

Die Beiträge für die Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude in die Landschaft tragen zum Heimat- und Landschaftsschutz bei. Mehrere Änderungen verringern den administrativen Aufwand der Kantone und optimieren die Gewährung von Investitionshilfen.

Keine Mindespackgrösse bei Butter

Verschiedene Änderungen betreffen die Zollkontingente. Das BLW ist neu befugt, bei ungenügendem Butterangebot auf dem inländischen Markt nach Einbezug der interessierten Kreise das Teilzollkontingent für Butter und andere Feststoffe aus der Milch zeitlich begrenzt zu erhöhen.

Ein Vorschlag zur Aufhebung der Mindestpackungsgrösse von 25 kg bei der Buttereinfuhr wurde aufgrund des Widerstandes aus der Milchbranche jedoch zurückgezogen.

Die Spannung steigt

Agrarpolitisch steht ein heisses Jahr bevor. Im Juni stehen zwei Volksinitiativen auf dem Plan. Beide könnten die Schweizer Landwirtschaft umpflügen: Die Trinkwasser-Initiative und die Pestizidverbots-Initiative.

Beide Initiativen fordern unter anderem einen Verzicht auf synthetische Pestizide in der Lebensmittelproduktion. So soll die Landwirtschaft ökologischer werden. Der Schweizer Bauernverband lehnt beide Vorlagen ab. Bio Suisse befürwortet die Pestizidverbots-Initative. 

 

Korrigendum

In der gedruckten Ausgabe der BauernZeitung vom 24.12.2020 ist ein äusserst unglücklicher Fehler unterlaufen. Darin steht:

Änderung in der Direktzahlungsverodnung bezgl. RAUS-Beiträge: Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln (ohne Milchkühe, anderen Kühe und über 160 Tage alte weibliche Nachzuchttiere) kann alternativ zum üblichen Auslaufprogramm während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden. Dies gilt ab 2021 nicht mehr.

Das ist ein Fehler. Die genannte «RAUS»-Regelung gilt 2021 weiterhin. Für den Fehler entschuldigen wir uns aufrichtig.

 

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Das Verordnungspaket 2020 sieht vor, dass Betriebe, die «Alp»- oder «Berg»-Produkte herstellen, mindestens alle zwei Jahre kontrolliert werden.(Bild BauZ) 

Die Anpassungen der Verordnungen auf einen Blick

Verordnung

Stichwort

Veränderung

Direktzahlungs-
verordnung

Pflanzenschutzmittel

• Die Zulassungsnummer der eingesetzten Pflanzenschutzmittel muss aufgezeichnet und eingereicht werden. Für mangelhafte Aufzeichnungen der Zulassungsnummer werden 2021 noch keine Kürzungen der Direktzahlungen vorgenommen.

• Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden. Früher waren es alle vier Jahre.

BTS-Beiträge

• Pferde müssen dauernd Zugang zu einem Liegebereich mit Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung haben.

• Die ganze, den Pferden im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

Direktzahlungs-Kürzungen• Direktzahlungen (DZ) können nicht mehr doppelt gekürzt werden. Gibt es Kürzungen aufgrund von Mängeln beim Tierschutz-Auslaufjournal, werden DZ bei Mängeln in der Dokumentation des Auslaufs nicht gekürzt.

Berg- und Alp-
Verordnung

Verwendung der Bezeichnung «Alp» oder «Berg»

• Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn das Herausschleudern und die Verarbeitung zu genussferigem Honig ausserhalb des genannten Gebiets erfolgt.

• Die Kontrollfrequenz wird präzisiert: Betriebe, die «Alp»- oder «Berg»-Produkte herstellen, etikettieren, verpacken oder handeln, werden mindestens alle zwei Jahre kontrolliert.

Strukturverbesserungs-
verordnung

Landwirtschaftliche Gebäude

• In allen Landwirtschaftszonen werden Beiträge gewährt, die für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes dienen.

• Neu werden Beiträge für Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen (Transport digitaler Daten) an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten gesprochen.

• Höhere Unterstützungen für Alpen und Sömmerungsgebiete zur Verbesserung der Bewirtschaftung, der Verarbeitung der Milch und der Wohnverhältnisse auf Alpen.

Regionale Entwicklung

• Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten sind im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt.

Pflanzenschutzmittel-
verordnung

Abgabe von Pflanzenschutz-mittel

• An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind.

Übernahme von EU-Zulassungs-Katalog

• Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entzieht einem Wirkstoff die Zulassung, wenn dieser in der Europäischen Union (EU) verboten wird.

• Das WBF legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die den entsprechenden Wirkstoff enthalten, und deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.

Verordnung über die
Ein- und Ausfuhr von
Gemüse und Obst

Zollkontingente für Obstsäfte

• Die Anteile am Zollkontingent Nr. 20 (Äpfel und Birnen zu Most- und Brennzwecken) und Nr. 21 (Apfel- und Birnensaft enthaltende Erzeugnisse) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) zugeteilt, statt wie bisher versteigert.

Agrareinfuhrverordnung

Gesuchstellung

• Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung übermittelt werden, nicht mehr per Post.

Zollkontingente für Butter

• Das BLW kann das Teilzollkontingent für Butter bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

Milchpulver

• Das Teilzollkontingent für Milchpulver wird nur noch in einer statt zwei Tranchen pro Jahr freigegeben.

Verordnung über die
sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft

Umschuldung

• Die Umschuldung der Betriebe wird gefördert. Es gibt keine Vorgaben mehr zur maximalen verzinslichen Ausgangsverschuldung bzw. zur minimalen verzinslichen Verschuldung nach der Umschuldung.

Betriebshilfe

• Übersteigt das steuerbare Vermögen des Gesuchstellers für Betriebshilfe 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.

Oberaufsicht

• Das BLW übt die Oberaufsicht über den Verwendungszweck gesprochener Betriebshilfedarlehen aus. Stellt es zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.

Umschulungsbeihilfen

• Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich erhebt das BLW Verwaltungskosten von 1000 Franken.

Verordnung über
die biologische
Landwirtschaft

Länder- und Zertifikatsliste

• Das BLW erstellt eine Liste mit Ländern, deren Produkte mit den entsprechenden Spezifikationen in der Schweiz als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden darf.

• Das BLW erstellt eine Liste über anerkannte Bio-Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden im Ausland ausserhalb der Länderliste.

TVD-Verordnung

Gebühren für Ohrmarken

• Eine Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip kostet Fr. 2.10.

Nicht abschliessende Liste, gemäss Angaben des Bundesamts für Landwirtschaft.

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Bienen sollen in der Schweiz wieder mehr fliegen: Die Pflanzenschutzmittel-Abgabe für nichtberufliche Verwender wird eingeschränkt. (Bild K. Thalhofer)