Wer schaut auf die Tiere, wenn der Bauer Corona hat? Die kantonalen Betriebshelferdienste können im Notfall, um Hilfe gebeten werden. «Viele Betriebe haben ein privates Netzwerk, auf welches sie bei kurzen Ausfällen zurückgreifen können», heisst es beim Betriebshelferdienst des Kantons Luzern. Falls es aber keine private Lösung gebe, würden die Betriebshelferdienste aushelfen. Wegen dem Coronavirus sei der Dienst aber nicht beunruhigt. «Ob wir alle Einsätze machen können, sehen wir wenn sie kommen», schreibt der Dienst. Generell seien die Dienste aber knapp an Helfern. Das sei ein schweizweites Problem.

Kanton Bern: Hilfe durch die Landwirtschaftliche Betriebshilfe

Der Berner Bauernverband weist auf die Landwirtschaftliche Betriebsleitung (LBF) hin. Diese stelle Berner Betrieben Betriebs- und Familienhilfen zur Verfügung. Dabei seien die Kosten dank gemeinschaftlich geleisteten Beiträgen «finanzierbar».

Während 28 Tagen könne man bei der LBF im Notfall eine Betriebs- oder Familienhilfe zum reduzierten Tarif beanspruchen. Dabei werde die finanzielle Lage des Betriebs berücksichtigt. In diesem Fall müsse man sich nicht um die Abrechnung von Sozialleistungen und Versicherungen der Hilfen kümmern. 

Weitere Informationen zur LBF auf der Website des Berner Bauernverbands. 

 

Nachbarschaftshilfe und Versicherung

Wird nachbarschaftliche Hilfe geleistet ist die Unterscheidung zwischen Aushilfe und Arbeitnehmenden wichtig, wie dem Newsletter des Berner Bauernverbands zu entnehmen ist:

Aushilfen unterstehen nicht der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). Das macht eine Aushilfe aus:

  • Spontan, Gefälligkeitscharakter (aus Hilfsbereitschaft, ein Freundschaftsdienst)
  • Keine oder geringe Entlöhnung
  • Kein primäres wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers

Arbeitnehmende hingegen unterstehen der Unfallversicherung usw.:

  • Einsätze sind geplant/organisiert, eventuell regelmässig
  • Bei mehr als 8 Stunden pro Woche ist der Nichtberufsunfall über den Arbeitgeber versichert
  • Entschädigung mit Lohncharakter
  • Tätigkeit im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gelten in der Regel Personen in Kleinstarbeitsverhältnissen als Arbeitnehmende und sind durch den arbeitgebenden Betrieb gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern, schreibt der Berner Bauernverband.

Weitere Auskünfte finden Sie hier.  

 

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantwortet die brennendsten Fragen zum Coronavirus auf seiner Webseite. Weitere Fragen können per E-Mail an das BLW geschickt werden.

Hier geht es zu den Infos.

 

Das Leben in der Quarantäne

Wenn es nun doch die Landwirtin oder den Landwirt trifft. So gibt das SRF gute Tipps für die Quarantäne. Pflegeexpertin Andrea Käppeli erklärt im Gesundheitsmagazin «Puls» die wichtigsten Verhaltensregeln.

    • Der oder die Kranke hat im Zimmer zu bleiben. Die Person sollte alleine essen und bei der Essensübergabe mindestens zwei Meter Abstand halten.
    • Das Geschirr muss möglichst schnell in die Abwaschmaschine gestellt werden und mit höchster Temperatur gewaschen werden. Zudem sollten die Flächen desinfiziert werden, die mit den Gegenständen aus dem Quarantänezimmer im Berührung kamen.
    • Für den Gang zur Toilette soll die erkrankte Person eine Schutzmaske tragen. Danach muss das WC desinfiziert werden.
    • Die Person in Quarantäne sollte das Zimmer gut lüften. Die Wäsche sollte separat und mit möglichst hoher Temperatur gewaschen werden.