Es gibt verschiedene Varianten, wie man seinen Betrieb führt. Sei es alleine mit der Familie, als Gebrüder, in einer Betriebsgemeinschaft oder auch als Generationengemeinschaft. Damit aber die Direktzahlungen in vollem Umfang weiter generiert werden können, wenn ein Betriebspartner in Rente geht, sind doch verschiedene Dinge zu berücksichtigen.

Direktzahlungen wegen Rente um 50 Prozent gekürzt

So auch bei Heinz und Walter Meier aus dem Berner Seeland. Sie führen ihren Betrieb in der Gebrüder-Form. Walter Meier geht nun nächstes Jahr in Rente. Damit ihr Betrieb weiterhin direktzahlungsberechtigt bleibt, müssen die Betriebsleiter jetzt überlegen, wie es weitergehen soll. «Gebrüdergemeinschaften müssen, wie auch alle anderen Betriebsformen, wenn der Bezug von Direktzahlungen angestrebt wird, den Bedingungen der Direktzahlungsverordnung entsprechen», sagt Cornelia Grob, Fachverantwortliche Betriebsführung & Kooperation bei Agriexpert in Brugg AG. Diese stelle die Bedingung, dass eine Gemeinschaft direktzahlungsberechtigt ist, sofern alle Gesellschafter auch einzeln berechtigt sind.

«Sobald also Walter Meier aufgrund des Rentenalters nicht mehr direktzahlungsberechtigt sein wird, würden der Gebrüdergemeinschaft die Direktzahlung aufgrund dessen um 50  gekürzt», sagt Grob. «Soll dies verhindert werden, ist es richtig, dass Walter Meier aus der Gemeinschaft aussteigen muss.»

Wie den Betrieb übergeben?

Da nicht nur Walter Meier bald in Rente geht, sondern dies auch bei seinem Bruder Heinz in fünf Jahren der Fall sein wird, überlegt sich die Familie schon jetzt, wie die Betriebsübergabe einmal am besten erfolgen sollte, erst recht, da der Hofnachfolger erst 18 Jahre alt ist. «Da die Planung einer Hofübergabe stark von den Vertragsparteien und dem Hof abhängt, ist jeweils individuell zu klären, welche Hofübergabeform die optimale ist», hält Cornelia Grob fest.

Sollte im Fall der Meiers aufgrund des Alters des Übernehmers noch keine käufliche Betriebsübergabe stattfinden, wäre eine schrittweise Übergabe ebenfalls denkbar. «Die schrittweise Übergabe kann entweder in Form eines Anstellungsverhältnisses, einer Verpachtung an den Nachfolger oder durch Gründung einer Generationengemeinschaft (GG) erfolgen», sagt Grob. Werde eine GG gegründet, so werden sich Hofübergebende und Hofübernehmende die Arbeit aufteilen und die Verantwortung gemeinsam tragen. Eine GG bedürfe eines Vertrags und habe zur Folge, dass eine separate Buchführung für die GG erfolgen müsste. «Eine GG zu gründen, verursacht doch einigen Aufwand. Als Faustregel vertreten wir die Ansicht, dass diese dann mindestens fünf Jahre bestehen bleiben sollte», sagt Grob.

Bei Betriebsgemeinschaften ist es ähnlich

Auch bei einer Betriebsgemeinschaft herrschen betreffend den Direktzahlungen klare Regeln, wenn der eine Partner das Rentenalter erreicht. Wie sieht es aber aus, wenn dieser keinen Nachfolger hat und der BG-Partner um Jahre jünger ist? «Wenn das der Fall ist, kann eine solche BG nicht bestehen bleiben, ohne dass sie Direktzahlungskürzungen hinnehmen muss», sagt Cornelia Grob klar und deutlich. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, dass die BG aufgelöst wird und der jüngere Partner den Betrieb alleine führt. «In der Regel stellt der Partner, welcher in Rente ist, seine Betriebsanteile in Form eines Pachtvertrages dem jüngeren Partner zur Verfügung», so die Expertin. Auch bei einem Landwirt, der seinen Hof alleine führt, herrschen klare Regelungen, bis wann er von den Direktzahlungen profitieren kann. «Ein Landwirt ist bis in seinem 65. Lebensjahr direktzahlungsberechtigt», sagt Cornelia Grob. Dabei sei in der Verordnung festgehalten, dass ein Bewirtschafter für die Direktzahlungen berechtigt ist, sofern er vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65 Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeiten ist möglich

«Natürlich darf ein Landwirt auch nach seinem 65. Lebensjahr weiterhin Landwirtschaft betreiben», sagt Cornelia Grob. Damit er aber seine Produkte auch noch verkaufen darf, müsse er diverse Vorgaben erfüllen, damit seine Produkte auch abgenommen werden. Es sei denn, er habe einen Abnehmer, der dies nicht verlange. Die Grundprinzipien, beispielsweise der Gewässerschutzvorschriften usw. müssen aber natürlich immer eingehalten werden. «Der pensionierte Landwirt hat künftig seine Einkünfte auch als Lohn zu deklarieren und muss dann Einzahlungen in die AHV vornehmen, obwohl diese für ihn nicht mehr rentenwirksam sein werden», so die Agri-Expertin.

Planung der Pensionierung

Grundsätzlich hat sich jeder Landwirt rechtzeitig mit dem Thema «Pensionierung» auseinander zusetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich beim betroffenen Betrieb um eine familiäre Hofnachfolge handelt oder ob der Betrieb im Zeitpunkt
der Planung keinen oder noch keinen Hofnachfolger hat. Unabhängig davon hat sich der
baldige Rentner, die baldige Rentnerin mit dem Thema zu befassen. Denn nebst der künftigen Bewirtschaftung sind auch die künftige finanzielle Situation, steuerliche Folgen, Versicherungen und auch die künftige Wohnsituation ein wichtiges Thema. Es ist falsch, davon auszugehen, dass sich das Weiterführen des Betriebes nach erreichtem Rentenalter nicht auf die genannten Punkte auswirkt. Die Umstände, dass ein Bewirtschafter Rentner ist, wirkt sich direkt auf die Finanzen, auf die Sozialversicherungsabgaben und auch auf die Beurteilung der Schulden seitens der Banken aus. Die Entscheidungen, die um die Pensionierung herum getroffen werden, haben einschneidende Folgen fürs Leben als Rentner(in) und wollen deshalb gut durchdacht sein. Das beansprucht viel Zeit, welche man sich für solch wichtige
Entscheidungen unbedingt nehmen soll. Darum müssen sich alle Landwirte bis spätestens im 63. Lebensjahr Überlegungen zur Pensionierung und zur weiteren Betriebsführung anstellen. «Weil es dabei immer auch um finanzielle Fragen geht, empfiehlt es sich, die Planung mit einer Beratungsstelle oder mit dem Treuhänder des Vertrauens in Angriff zu nehmen», sagt Cornelia Grob.

Bei Fragen: www.agriexpert.ch