Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) stellt sich auf den Standpunkt, bestimmte Bedingungen für Abschüsse müssten erfüllt sein - auch wenn das Parlament es ausdrücklich abgelehnt hat, diese im Gesetz zu verankern.
Es geht um die Bedingungen für die Regulierung des Wolfsbestandes. Mit dem revidierten Jagdgesetz könnten die Behörden Tiere zum Abschuss freigeben, bevor Schaden entstanden ist.
Zumutbare Schutzmassnahmen
Das hatte auch der Bundesrat vorgeschlagen. Allerdings wollte er dies an mehrere Bedingungen knüpfen. So sollten solche Abschüsse nur zulässig sein, wenn sie den Bestand der Population nicht gefährden und erforderlich sind für "die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann".
Der Ständerat hiess diese Bedingung zunächst gut. Der Nationalrat schwächte sie jedoch ab, und der Ständerat folgte ihm. Die im Gesetz verankerte fragliche Bedingung lautet nun: "Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für die Verhütung von Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen."
Bedingung gestrichen
Es muss also lediglich "Schaden" drohen und nicht zwingend "grosser Schaden". Den Nebensatz, wonach die Bestandesregulierung nur dann erlaubt wäre, wenn der Schaden nicht durch zumutbare Schutzmassnahmen verhütet werden kann, strich das Parlament ganz.
Aus Sicht des Bundes bedeutet das jedoch nicht, dass Wölfe abgeschossen werden dürfen, ohne dass zuvor zumindest versucht wurde, Schäden durch Schutzmassnahmen zu verhindern. Dies gelte gemäss dem allgemeinen Prinzip, wonach staatliches Handeln stets verhältnismässig sein muss, sagte Reinhard Schnidrig, Chef der Sektion Wildtiere im Bafu, gegenüber Keystone-SDA.
In der Verordnung präzisieren
Im Gesetz sei gemäss diesem Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, dass die Regulierung "erforderlich" sein müsse. Die Kantone müssten entsprechend alle Nutztierhalter in Gebieten mit Wölfen über die möglichen Herdenschutzmassnahmen informieren.
Abschüsse seien erst eine Option, wenn Herdenschutzmassnahmen alleine Schäden nicht verhindern könnten, sagte Schnidrig. Er stellte in Aussicht, dass dies in der Umsetzungsverordnung entsprechend präzisiert werde.
Expliziter Verzicht
Ob Schutzmassnahmen als Bedingung für die Bestandesregulierung dem parlamentarischen Willen entsprechen, ist jedoch fraglich. Das macht ein Blick auf die Ratsdebatte deutlich. Die Befürworterinnen und Befürworter der am Ende beschlossenen Version wollten Abschüsse ohne Schutzmassnahmen ermöglichen.
Der damalige Kommissionssprecher im Nationalrat, Daniel Fässler (CVP/AI), erklärte: "Schliesslich entschied die Kommission, auf das Erfordernis von zumutbaren Schutzmassnahmen zu verzichten." Franz Ruppen (SVP/VS) stellte fest, die Voraussetzungen im Entwurf des Bundesrates würden eine Regulierung in der Praxis schwierig machen. Die Regulierung sollte auch ohne zumutbare Schutzmassnahmen möglich sein.
Reproduktion als einzige Bedingung
Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit - der angenommen wurde - werde sichergestellt, "dass die Regulierung des Wolfsbestandes einzig von der Reproduktion eines Wolfsrudels abhängt", sagte Ruppen. "Sobald also eine Reproduktion in einem Rudel festgestellt wird, ist die Regulierung bei den Jungtieren vorzunehmen."
Herdenschutzmassnahmen seien für die betroffenen Schäfer mit einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Aufwand verbunden, argumentierte er. Zudem wirke sich der Herdenschutz negativ auf den Tourismus aus.
Bäume schief anschauen
Für die Gegnerinnen und Gegner war ebenfalls klar, was die Streichung der Schutzmassnahmen bedeuten würde: Dass Tiere auf Vorrat zum Abschuss freigegeben werden können, "ohne dass nachweislich andere Schutzmassnahmen versagt haben", wie es Irène Kälin (Grüne/AG) ausdrückte. Martin Bäumle (GLP/ZH) warnte, künftig könne jeder Wolf, der einen Baum schief anschaue, zum Abschuss freigegeben werden.
Umweltministerin Simonetta Sommaruga plädierte mit Hinweis auf die Berner Konvention für die Version des Bundesrates mit Schutzmassnahmen als Bedingung: Es gehe darum, "dass man diese Regulation erst vorsehen kann, wenn die zumutbaren Massnahmen nicht gefruchtet haben", sagte sie. "Eigentlich scheint mir das ziemlich selbstverständlich zu sein."
"Wir lassen Sie nicht im Stich"
Sommaruga wies auch Bedenken zurück, dass unklar wäre, was unter "zumutbaren Massnahmen" zu verstehen sei. "Ich kann Ihnen versichern: Da lassen wir Sie nicht einfach im Stich, sondern wir werden dies definieren. Im Sinne der Verhältnismässigkeit, eines Grundprinzips unserer Gesetzgebung, kann man die zumutbaren Schutzmassnahmen dann schon definieren."
Offenbar will die Bundesverwaltung das nun tun - obwohl das Parlament die zumutbaren Schutzmassnahmen aus dem Gesetz gestrichen hat.