Die kantonalen Veterinärbehörden hätten festgestellt, dass gerade ältere Nutztiere nicht immer mit der notwendigen Vorsicht transportiert werden, teilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mit. Ältere Milchkühe oder Mutterschweine wiesen häufig Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder seien anderweitig beeinträchtigt. Erkrankungen und Verletzungen gelte es beim Transport Rechnung zu tragen.
Bedrängen und Umwege verhindern
Gemeinsam mit Kantonstierärzt(innen) wurde vor diesem Hintergrund ein Leitfaden für den Transport von kranken und verletzten Schlachttieren erarbeitet. Das BLV hebt folgende Punkte hervor:
- Kranke und verletzte Tiere sind von anderen getrennt in einem separaten Abteil zu befördert, damit sie nicht bedrängt werden.
- Sie dürfen nicht über Viehmärkte oder Sammelstellen zur Schlachtung transportiert werden. Die Verlängerung der Transportdauer und das Umladen seien zu belastend.
- Tiere mit schwersten Erkrankungen und Verletzungen (z. B. einem Beinbruch) sind nicht transportfähig und müssen daher an Ort und Stelle fachgerecht getötet werden.
- Der Schutz des Tieres vor Schmerzen, Leiden oder Schäden durch den Transport geht einem möglichen Erlös durch die Schlachtung vor.
Keine Ja/Nein-Frage
Generell gibt es nicht nur die Unterscheidung zwischen transportfähigen Schlachttieren und solchen, die es nicht sind. Vielmehr geht es laut Leitfaden um die korrekte Abstufung in Kategorien mit Einschränkungen, die je nach Zustand des Tieres bis zum Transportverbot zunehmen. Bei Unsicherheiten kann ein Tierarzt beigezogen werden.
Das BLV nennt fünf Kategorien, für die jeweils Kriterien im Leitfaden zu finden sind:
Transportfähig ohne Einschränkungen: Tiere in gutem Allgemeinzustand ohne Krankheitsanzeichen oder maximal einer oberflächlichen, nicht blutenden Wunde bzw. einer leichten Schwellung dürfen mit Zwischenstopp befördert werden. (Z. B. Kühe mit chronischer Euterentzündung oder Fruchtbarkeitsstörungen oder Schweine mit kleinen Schwanzverletzungen oder kleinen Nabelbrüchen).
Transportfähig mit Einschränkungen: Für leicht erkrankte oder leicht verletzte Tiere in gutem Allgemeinzustand gelten besondere Vorsichtsmassnahmen (möglichst direkter Weg, separates Abteil, grösstmögliche Trittsicherheit auf der Rampe, allenfalls – nach dem Verladen – einstreuen). Zwischenstopps können im Einzelfall vertretbar sein.
Transportfähig mit Einschränkungen und tierärztlichem Zeugnis: Kranke und verletzte Tiere in reduziertem Allgemeinzustand müssen vom Tierarzt beurteil werden. Dessen Zeugnis erläutert die Transportfähigkeit und die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen. Der Transport zum Schlachthof darf dem Tier nur dann zugemutet werden, wenn die Chancen auf Genusstauglichkeit intakt sind.
Nicht transportfähig: Bei schlechtem Allgemeinzustand, schweren Verletzungen oder Erkrankungen ist ein Transport ausgeschlossen. Z. B. bei festliegenden, hochgradig abgemagerten oder lahmen Tieren und im Fall starker Schmerzen muss die Tötung unverzüglich an Ort und Stelle erfolgen.
Transport nicht zulässig wegen fehlender Aussicht auf Genusstauglichkeit: Hier gilt das Lebensmittelgesetz, das festlegt, welche Krankheiten oder Verletzungen zu Genussuntauglichkeit oder einem Schlachtverbot führen. Beispiele sind mit Medikamenten behandelte oder verendende Tiere sowie solche mit schweren Entzündungen.
Die Halter(innen) sind verantwortlich
Der Leitfaden soll als Entscheidungsbasis für Tierärzte und -halter(innen) dienen. Wie das BLV festhält, sind in erster Linie die Tierhaltenden für die Organisation des tierschutzkonformen Transports zuständig. Ausserdem ist jeweils die korrekte Deklaration des Gesundheitszustands in den Begleitdokumenten zu beachten.