Wie «Animal Health Online» berichtet, ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen in Geflügelfutter und umgekehrt von Geflügel in Schweinefutter wieder erlaubt – vorausgesetzt das Material stammt aus der Schlachtung gesunder Tiere. Die meisten EU-Mitgliedstaaten hätten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zugestimmt, nur Frankreich und Irland hätten sich der Stimme enthalten.
Ersatz für Soja
Die Aufhebung des Verbots habe zwei Gründe: Erstens fördere der «European Green Deal» und die «Farm-to-Fork-Strategie» die Verwendung von Nebenprodukten aus der Lebensmittelindustrie sowie die Verwendung nachhaltiger und lokaler Futtermittelkomponenten. Weiter könnten verarbeitete tierische Proteine in nennenswerten Mengen Sojaextraktionsschrot ersetzen.
Unter keinen Umständen eine neue BSE-Krise
In der Schweiz gilt ein allgemeines Verbot für die Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Nutztiere (siehe Kasten unten). Zu einer möglichen Änderung dieser Regel hält das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV fest, eine Lockerung dürfe unter keinen Umständen in den nächsten 20 bis 30 Jahren eine neue BSE-Krise verursachen. Zudem müsste die Regelung umsetzbar sein und von allen Betroffenen (Produzierenden, Verarbeitungsindustrie, Futtermittelbranche, Landwirtschaft, Detailhandel, Konsumenten) getragen.
In der Schweiz sehr eingeschränkt
Tierische Nebenprodukte (TNP)werden in der Schweiz laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) soweit als möglich verwertet. Beispielsweise stellt man daraus Tierfutter, Dünger, Pharmazeutika, Medizinprodukte, Kosmetika, Leder, Gelatine oder technische Produkte für die Industrie her. Weiter können die TNP zu Biogas vergärt und Fette als Brennstoff oder in Form von Biodiesel genutzt werden.
Vor allem für Haustiere
Nur Schlachtabfälle der tiefsten Risikokategorie (K3) werden laut BLV heute vor allem für Haustierfutter verwendet. Der Einsatz in der Nutztierfütterung ist als Folge der BSE-Krise eingeschränkt, da diese Krankheit z. B. über ungenügend erhitzte infizierte Tierkörpermehle übertragen werden kann.
Vom allgemeinen Verbot zur Verfütterung tierischer Eiweisse an Nutztiere in der Schweiz gibt es Ausnahmen:
- Milch und Milchprodukte
- Eier und Eierzeugnisse
- Gelatine von Nichtwiederkäuern
- Ausgeschmolzene Fette
- Fischmehl an Nichtwiederkäuer und Kälber
Es gelten jeweils Bestimmungen, um die Sicherheit von Tier und Mensch zu gewährleisten.