Die gesetzliche Grundlage zur Überprüfung von Zulassungen hat das Parlament bereits vor einem Jahr im Nachgang zu den beiden Pflanzenschutz-Initiativen gelegt. Damit will man den Schutz der Schweizer Gewässer vor Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Bioziden verbessern, indem u.a. die Zulassung von Wirkstoffen überprüft werden, die definierte Grenzwerte «wiederholt» und «verbreitet» überschreiten. Mit der revidierten Gewässerschutzverordnung (GSchV) definiert der Bundesrat, was unter diesen Begriffen zu verstehen sein soll.

Mindestens drei Kantone betroffen

Eine Zulassung für einen Wirkstoff wird demnach überprüft, wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:

  • Die Belastung (Wirkstoff- oder Metabolitenkonzentration über dem definierten Grenzwert) muss in mindestens drei Kantonen innerhalb eines Jahres festgestellt werden.
  • In mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren müssen diese Grenzwertüberschreitungen auftreten.
  • Die Belastungen müssen in mindestens fünf Prozent der Trinkwasser-Messstellen oder in mindestens zehn Prozent der Messstellen von Flüssen und Seen nachgewiesen sein.

Überprüfung heisst nicht Verbot

Laut dem erläuternden Bericht geht man davon aus, dass ab 2025 ungefähr die Zulassung von acht Wirkstoffen den neuen Kriterien folgend überprüft werden müssen. Für keinen davon seien aber die möglichen Anwendungsauflagen zum Schutz der Gewässer ausgeschöpft. «Es ist anzunehmen, dass auch bei diesen acht Wirkstoffen mit weiteren Anwendungsauflagen Grenzwertüberschreitungen verhindert werden können und somit nur einzelnen der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe die Genehmigung entzogen werden muss.» Die Zulassungs-Überprüfung bedeutet demnach nicht unbedingt, dass der betroffene Wirkstoff nicht mehr zur Verfügung stehen wird.

Inlandversorgung geht vor

Weiter weist der Bundesrat darauf hin, dass er vom Parlament die Möglichkeit eines Verzichts auf den Entzug einer Zulassung erhalten hat. Dies für den Fall, dass ansonsten die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt würde. Schwere Konsequenten für die Landwirtschaft seien somit vermeidbar, generell schätzt man die Auswirkungen der revidierten GSchV auf die Landwirtschaft als klein ein.

Die revidierte GSchV tritt per 1. Februar 2022 in Kraft.

 

Regelmässige Kontrollen auch fürs Gewerbe
Die Plätze, auf denen Spritz- und Sprühgeräte für den Pflanzenschutz befüllt oder gereinigt werden, müssen die Kantone gemäss neuer GSchV erheben und mindestens einmal in vier Jahren kontrollieren. Für Landwirtschaftsbetriebe ist das nicht neu, solche regelmässigen Kontrollen von Befüll-  und Waschplätzen erfolgen in Kombination mit den ÖLN-Kontrollen. Der minimale 4-Jahres-Rhythmus gilt nun aber auch für gewerbliche Anwender von PSM. Bis spätestens am 31. Dezember 2026 müssen die ersten Kontrollen durchgeführt und allfällige Mängel umgehend behoben werden.