Es war ein ziemlich gutes Resultat, das Armin Capaul und seine Getreuen mit ihrem Ansinnen erreichten: Im November 2018 haben 45,3 % der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Hornkuh-Initiative zugestimmt.
Nun liebäugelt der Bergbauer aus dem Berner Jura offenbar mit einer Zweitauflage eines solchen Volksbegehrens. In seinem neuesten «Mitternachts-Newsletter» hat Capaul eine Umfrage lanciert. Darin präsentiert er einen neuen Initiativtext und bittet die Empfänger des Newsletter via Umfrage, dazu Stellung zu nehmen, ob Capaul eine neue Initiative starten soll und wenn ja, bzw. nein, warum.
Der Wortlaut der neuen Initiative
Der neue Initiativtext würde gemäss Capauls Newsletter wie folgt lauten:
1. Es ist in der Schweiz verboten Kälber/Rinder/Kühe und Gitzi/Ziegen zu enthornen.
2. Es ist in der Schweiz verboten mit genetisch veränderten Kälber/Rinder/Kühen sowie Gitzi/Ziegen weiter zu züchten.
3. Es wird in der Schweiz verboten, solche Tiere oder KB-Samen vom Ausland in die Schweiz zu importieren die in Punkt 1+2 erwähnt sind.
4. Das gilt für weibliche und männlich Tiere, die in Punkt 1+2 erwähnt sind.
5. Die Umsetzung erfolgt unmittelbar nach der Annahme der Initiative.
Interpellation Grossen will Umsetzung via AP 22+
Gleichzeitig hat der GLP-Nationalrat Jürg Grossen am 23. September eine Interpellation eingereicht, welche die Umsetzung der Hornförderung auf Gesetzesebene anregen will. Er erinnert in seiner Einleitung daran, dass laut Analysen des Abstimmungsresultats 19 % der Nein-Stimmenden der Ansicht waren, dass die Förderung der behornten Kuh nicht in die Verfassung gehört und stattdessen im Gesetz geregelt werden sollte. Dieses Ansinnen unterstützt Grossen, indem er dem Bundesrat folgende Fragen stellt:
- Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass im Rahmen der AP 22+ oder einem anderen Weg der Enthornung von Nutztieren entgegen gewirkt werden kann, dies bei insgesamt gleichbleibendem Gesamtvolumen der Direktzahlungen?
- Wenn ja, welche?
- Wenn Nein, wie begründet er das mit Blick auf die Bundesverfassung Art. 104 Abs. 3, Buchstabe b und das Tierschutzgesetz Art.4 Abs.2?
Damit befindet er sich auf gleicher Wellenlänge wie der Hornkuh-Initiator. Capaul hatte kürzlich ein Referendum für den Fall angedroht, dass die AP 22+ kein Horngeld enthält. Dies ist gemäss Botschaft des Bundesrats nicht vorgesehen. Allerdings ist derzeit ohnehin fraglich, ob die AP 22+ zur Umsetzung kommt. Die Wirtschaftskommission des Ständerats hat bekanntlich ihre Sistierung beantragt.
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