Die allgemeinen Bestimmungen sind im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und in der Verordnung zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge geregelt.
Einen Vorbezug für Wohneigentum zum Eigenbedarf kann man bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen bei seiner Vorsorgeeinrichtung geltend machen.
Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre beantragt werden
[IMG 2] Als Eigenbedarf gilt die Nutzung des Wohnsitzes durch die versicherte Person selbst. Dabei dürfen die bezogenen Mittel ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, wertvermehrende oder -erhaltende Investitionen am Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. Auch Bauland kann erworben werden, sofern ein konkretes Bauprojekt besteht.
Als zulässige Formen von Wohneigentum gelten eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus im Allein- oder Miteigentum. Bei Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist auch Gesamteigentum zulässig. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre beantragt werden.
Mindestbetrag liegt bei 20'000 Franken
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug liegt bei 20'000 Franken. Entscheidend für die maximale Vorbezugssumme ist das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Auszahlung: Bis Alter 50 kann maximal die Höhe des aktuellen Altersguthabens vorbezogen werden. Ab Alter 50 gilt als Maximum entweder das Altersguthaben zum Zeitpunkt von Alter 50 oder, falls dieser Betrag höher ist, die Hälfte des aktuellen Altersguthabens.
Zustimmung des Ehepartners notwendig
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten ist ein Vorbezug nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners zulässig. Bei der Agrisano Prevos sind die Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Unverheiratete müssen ihren Zivilstand amtlich bestätigen.
Einschränkungen bei Einkäufen in berufliche Vorsorge
Eine Einschränkung besteht bei Einkäufen in die berufliche Vorsorge: So dürfen die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb von drei Jahren nicht als Vorbezug entnommen werden. Aufgrund der steuerrechtlichen Auslegung der oben aufgeführten Bestimmung empfiehlt sich grundsätzlich kein Vorbezug innerhalb dieser Dreijahresfrist nach einem Einkauf.
Beim Pensionskassenvorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum sind viele Abklärungen nötig. Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen der kantonalen Bauernverbände oder die Abteilung Beratung der Agrisano Stiftung sind bei Fragen gerne behilflich.