Der Staatsrat öffnete ein Teilgebiet des Jagdbanngebietes 2018 generell für die Rotwildjagd. Ziel war, durch die Reduktion des Wildbestandes den Verbiss an den Jungbäumen zu verringern und so eine Verjüngung des Waldes zu erreichen.
Gegen den Beschluss legte Pro Natura zunächst beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein - jedoch vergeblich. Das Bundesgericht hat der Naturschutzorganisation nun aber Recht gegeben.
Es kommt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Jagd im Jagdbanngebiet Aletschwald gemäss den rechtlichen Bestimmungen verboten sei. Hohe Bestände einer Tierart, die die Flora und Fauna des Gebietes gefährdeten, könnten so genannte «hegerische Eingriffe» notwendig machen. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit das Jagdverbot aufgehoben werde.
Jagd ist nicht gleich Abschuss
Vielmehr werde im Gesetz in solchen Fällen der Begriff Abschuss verwendet, der nicht mit Jagd gleichzusetzen sei. Der Abschuss müsse als klar definierte Massnahme angeordnet werden. Darin sei nicht nur zu regeln, wer die Tiere schiessen dürfe.
Es müsse auch festgehalten werden, welchen Geschlechts, Alters und dergleichen die Tiere sein müssten. Auch sei zu definieren, in welchem Gebiet, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln der Abschuss erfolgen solle. Eine Öffnung des Jagdbanngebiets für die Jagd für Patentinhaber, ist laut Bundesgericht ausgeschlossen.
Will der Walliser Staatsrat den Rotwildbestand in Zukunft reduzieren, muss er sich an diese Vorgaben halten. Beschliesst er den Abschuss, hat er zuvor eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Wald und gefährdete Tiere schützen
Dabei ist gemäss Bundesgericht den Schutzzielen und der Bedeutung des Aleschwaldes mit seinem mehrere Hundert Jahre alten Arvenbestand ebenso Rechnung zu tragen, wie beispielsweise stark gefährdeten und störungsempfindlichen Vögeln wie dem Birkhuhn.