Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat die Umnutzung eines alten Stalls als Mistlager nur insoweit bewilligt, als die Baute für eine neue landwirtschaftliche Nutzung benötigt wird und keine baupolizeilichen Hindernisse bestehen. Das teilt die Innerrhoder Ratskanzlei in einer Medieninformation 25. November 2022 mit. Dem Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs wurde der Neubau eines Stalls bewilligt, unter der Bedingung, dass ein bestehender alter Stallteil abgebrochen wird.
Umnutzung nur teilweise notwendig
Noch bevor der Stall abgerissen wurde, stellte der Landwirt ein Gesuch auf Umnutzung des alten Stallteils für ein Mistlager. Die Lagerung von Mist sei notwendig, weil der Bund inzwischen eine Neuregelung vorgenommen habe.
Die Baubewilligungsbehörde stellte fest, dass sich die geltend gemachte betriebliche Notwendigkeit höchstens auf einen Teil des abzubrechenden Stallvolumens bezieht. Bei einem Stehenlassen des Stalls würde sich ein sicherheitsrelevantes räumliches Engnis zum neuen Stall ergeben. Die Standeskommission wies damit den erhobenen Rekurs des Bauern ab.
Teilfläche würde genügen
Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz eine Einschätzung der landwirtschaftlichen Fachstelle eingeholt. Diese ist zum Schluss gelangt, dass für eine zweckmässige Nutzung des alten Stalles als Mistlager nicht dessen gesamte Grundfläche benötigt wird, sondern dass bereits eine Teilfläche von weniger als der Hälfte der bestehenden Grundfläche ausreichen würde.
Somit kann die beantragte Umnutzung des ganzen Stalls nicht bewilligt werden. Als zweiter Grund wird genannt, dass mit einem Stehenlassen des alten Stalls sehr enge Raumverhältnisse zwischen diesem und dem neuen Stall entstünden, was die Sicherheit gefährde.