Nach einer fünfjähriger Übergangsfrist traten am 1. Januar 2022 neue Sicherheitsvorschriften für Waldarbeiten in Kraft. Für Holzerntearbeiten im Auftragsverhältnis müssen Arbeitnehmende jetzt einen Nachweis erbringen, dass sie zehn Kurstage besucht haben. Dieser Kurs besteht aus einem fünftägigen «Basiskurs Holzernte» und einem «Weiterführungskurs Holzernte», der ebenfalls fünf Tage dauert. Für die Umsetzung sind die Kantone verantwortlich und diese handhaben das ziemlich unterschiedlich, wie eine Umfrage zeigt.
Beide Kurse Pflicht
In Appenzell Innerrhoden sind beide Kurse Pflicht, um den geforderten Nachweis zu erhalten. Der Innerrhoder Kantonsoberförster Martin Attenberger sagt: «Wir stellen keine Gleichwertigkeitsatteste aus.» Das will heissen, egal ob jemand viel oder wenig Erfahrung bei der Holzernte hat, beide Kurse müssen besucht werden. Attenberger weist darauf hin, dass es versicherungstechnisch Probleme geben könnte, wenn ein Unfall passiert. «Die Kantone sind verpflichtet, Kurse anzubieten. Dieser Pflicht kommt Appenzell Innerrhoden seit Jahren nach.»
Kursbefreiung möglich
Deutlich mehr Spielraum haben Waldarbeitende in Graubünden und St. Gallen. Praxiserfahrung mit entsprechender Amtsbestätigung ist für die anerkannten Holzerntekurse anrechenbar. Wer in Graubünden Berufserfahrung hat, muss nur den Weiterbildungskurs besuchen. Für Waldarbeiter(innen), die gewerbsmässig holzen, entfällt die Kurspflicht gänzlich. «Der Nachweis wird auf Gesuch erteilt. Die Anerkennung und Bestätigung der Praxiserfahrung erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren», erklärt Dominic Schilling vom gleichnamigen Bündner Amt. Im Kanton St. Gallen besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Kursbefreiung. Anders als in Graubünden müssen Berufserfahrene den Basis-, nicht aber den Weiterführungskurs besuchen.
Es gibt auch den Mittelweg
Einen Mittelweg haben die übrigen Ostschweizer Kantone gewählt. Praxiserfahrung wird angerechnet, erforderlich ist in diesem Fall nur der Besuch des Weiterführungskurses. Auffallend sind die unterschiedlichen Zeitangaben der Kantone, sie werden in Monaten, Tagen oder Stunden angegeben. Das macht einen Vergleich zwischen den Kantonen nicht einfach. Dass die Umsetzung in die Praxis so unterschiedlich ist, hat damit zu tun, dass im Gesetz nicht geregelt ist, dass die Kantone Praxiserfahrung anrechnen dürfen. Entsprechend gross ist die Unsicherheit bei der Rechtslage.
Kanton | Praxis anrechenbar | Kursnachweis bei Praxiserfahrung |
---|---|---|
Appenzell Innerrhoden | Nein | Basiskurs (Kurs 1) und Weiterbildungskurs (Kurs 2) |
Appenzell Ausserrhoden | Nein | Basiskurs (Kurs 1) und Weiterbildungskurs (Kurs 2) |
Glarus | Ja | Kurs 2, kein festgelegter Erfahrungswert, individuelle Beurteilung |
Graubünden | Ja | Kurs 2, mind. 5 Monate in den letzten 5 Jahren; Gesuch erforderlich |
Keiner, mind. 30 Monate in den letzten 5 Jahren; Gesuch erforderlich | ||
St. Gallen | Ja | Kurs 1, mind. 300 Stunden in den letzten 3 Jahren; Gesuch erforderlich |
Keiner, mind. 500 Stunden in den letzten 5 Jahren; Gesuch erforderlich | ||
Schaffhausen | Ja | Kurs 2, mind. 100 Tage in den letzten 5 Jahren; Gesuch erforderlich |
Thurgau | Ja | Kurs 2, mind. 500 Stunden in den letzten 5 Jahren; Gesuch erforderlich |
Zürich | Ja | Kurs 2, mind. 200 Tage in den letzten fünf Jahren; Gesuch erforderlich |