Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird die Meldepflicht für die Geltendmachung von höherer Gewalt gemäss Direktzahlungsverordnung für das laufende Jahr per sofort aufgehoben, melden die Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa), in Absprache mit den anderen Zentralschweizer Kantonen, und Landwirtschaft Aargau. Dies gilt nur für das Ganzjahresgebiet und es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme.
Hier gilt höhere Gewalt
In folgenden Fällen können «höhere Gewalt» infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden.
Nährstoffbilanz 2022: Wenn Raufutter zugekauft werden muss oder nicht verkauft werden kann, belastet dies die Nährstoffbilanz. Wenn die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen ist, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Trockenheit zurückzuführen sei.
Herbstweide: Vorgezogene schonende Herbstweide auf Biodiversitätsförderflächen (BFF), bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Das gilt nicht für Naturschutzflächen. Im Aargau ausgenommen ist eine frühzeitige Beweidung von Labiola-Vertragsflächen, bei denen ausschliesslich Schnittnutzung und keine Weide erlaubt ist oder eine späte zweite Nutzung zur Förderung gefährdeter Arten vereinbart wurde. Rückzugsstreifen auf Labiola-Vertragsflächen müssen nicht ausgezäunt werden, Wiesenbrachebereiche hingegen schon.
Die frühzeitige Weide muss in den ÖLN-Aufzeichnungsunterlagen mit dem Hinweis «Futtermangel» vermerkt werden.
«Flex»: Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen vor dem vorgegebenen Intervall von acht Wochen sowie der Möglichkeit zum Eingrasen oder Silieren anstelle der Produktion von Dürrfutter.
RAUS: Gemäss Bestimmung von RAUS muss der Tagesbedarf bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter decken. In begründeten Fällen wie Futtermangel muss diese Bestimmung nicht erfüllt werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage mit Laufhof statt Weide müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden.
Im Aargau befristet bis Ende August
Die Regelung gilt im Aargau vorerst bis Ende August 2022. Können weitere ÖLN-Anforderungen aufgrund der Trockenheit nicht eingehalten werden, ist ein schriftliches Gesuch an Landwirtschaft Aargau zu richten.