Bis am 12. Mai läuft die Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2021. Es umfasst zwölf Änderungsvorschläge in diversen Bereichen. Hier eine Kurzversion:
Direktzahlungen (DZ)
- Beiträge für Hanfanbau zum Zweck der Produktion von Samen oder Fasern.
- Ab 2023 oder 2024: Zur Bestimmung des massgebenden Bestands von Schafen und Ziegen werden TVD-Daten genutzt, die Selbstdeklaration entfällt.
- Neue Festlegung des Normalbesatzes für Schafalpen im 2023. Dies, weil mit dem Bezug der TVD-Daten eine Änderung der Tierkategorie in der r landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgt.
- Tierwohl-Beiträge trotz Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen, falls Betriebe an Forschungsprojekten zur Weiterentwicklung der Tierwohlvorschriften beteiligt sind. Dazu braucht es allerdings eine Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft BLW.
- RAUS- und BTS-Beiträge auch für Projekte wie «Bruderhähne».
- Numerische Regelung für den Abstand von Hochstamm- und Feldobstbäumen zu Wald, Hecken, Gehölzen und Gewässern.
- Anpassung der Anforderungen an Hochstammbäume bezüglich Quarantäneorganismen sowie Feuerbrand und Sharka.
- DZ-Kürzungen für ÖLN, Tierschutz und Tierwohl werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt, ab dem zweiten vervierfacht.
- Kürzung der DZ bei nicht konformer Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern.
Beratung
- Totalrevision der Landwirtschaftsberatungsverordnung.
- Nur noch eine gesamtschweizerische Beratungszentrale, nämlich Agridea.
Agrareinfuhren
- Senkung der Mindestpackungsgrösse im Zollkontingent für Butter von 25 auf 10 Kilogramm.
- Keine Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) mehr für Rindersperma, Grobgetreide (Gerste, Mais, Hafer) und gewisse Produkte der Kategorien «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein».
Pflanzengesundheit
- Neue Pflichten für Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind.
Pflanzenschutzmittel
- Nur in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen eingeführt werden.
Futtermittel
- Präzisierung: Der Prozentsatz für GVO-Spuren im Futter bezieht sich auf die Ausgangsprodukte, nicht auf Mischfuttermittel.
Tierzucht
- Änderungen betreffend der Anerkennung von Tierzuchtorganisationen.
- Beiträge für die Kryokonservierung auch an private Unternehmen.
Schlachtvieh
- Verlängerung der Einfuhrperiode für Rind- und Schweinefleisch (in Hälften) von vier Wochen auf ein Jahresquartal.
- Die Festlegung einer zweiten Einfuhrmenge für Fleisch von Tieren der Rindergattung, Schweinehälften und zugeschnittene Rindsbinden (gesalzen und gewürzt) sollen möglich sein.
Milchpreisstützung
- Erhöhung der Zulage für Verkehrsmilch per 1. Januar 2022 von 4,5 auf 5 Rappen pro Kilogramm Milch.
- Senkung der Verkäsungszulage von 15 auf 14 Rappen pro Kilogramm Milch.
Tierverkehr
- Die Beteiligung des Bundes an der Identitas AG und seine Rolle in der strategischen Führung werden gestärkt. Die verschiedenen von der Identitas AG übernommenen Aufgaben werden präzisiert.
Bio
- Verlängerung der Übergangsbestimmungen für nicht-biologische Eiweissfuttermittel wird für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025.
Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier.