Die Landwirtschaft ist mit dem Verkauf im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse (Urproduktion) von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2, Ziffer 26 MWSTG). Betriebe, welche neben den klassischen Landwirtschaftstätigkeiten auch Leistungen aus der Paralandwirtschaft anbieten und/oder auch Handel betreiben, werden ab einem Umsatz von 100 000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Ob die Steuerpflicht erreicht ist, lässt…
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