"Wenn nötig gehe ich bis vor Bundesgericht", gab sich Hermann Krummenacher im Herbst 2017 kämpferisch. Damals berichtete die BauernZeitung über seinen Fall (siehe Ausgabe vom 22. Dezember 2017). Der Landwirt aus Escholzmatt, inzwischen über 70-jährig, bewirtschaftet noch immer zusammen mit seiner Frau einen kleinen Milchwirtschaftsbetrieb in Escholzmatt. Er pflegt auch weiterhin Moorflächen, über zwei Hektaren, und hat dafür seit vielen Jahren auch zwei Naturschutzverträge abgeschlossen.
AHV-Alter erreicht
Wegen neuen Regelungen des Bundes für Direktzahlungen 2014 wurde auch das Beitragssystem für Naturschutzpflege angepasst. Dies um Doppelzahlungen zu vermeiden. Konkret werden seither aufgrund der Verordnung über das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Pflege- und Minderertragsbeiträge nur mehr geleistet, wenn dies nicht schon über die Direktzahlungsverordnung (DZV) für Biodiversitätsförderflächen erfolgt. Hermann Krummenacher konnte mit der neuen Regelung gut leben, zumal er finanziell für alle ökologischen Leistungen sogar noch besser fuhr als bisher. Inzwischen erreichte aber auch seine Ehefrau das AHV-Alter. Deswegen erlosch der Anspruch auf die Direktzahlungen für den Betrieb. Dies führte in der Folge auch zu einer Kürzung der Gelder für die Ökoleistungen nach Direktzahlungsverordnung, es ging um mehrere Tausend Franken. Damit war Krummenacher aber gar nicht einverstanden, zumal er ja die Pflegeleistungen für die Moorflächen weiterhin erbrachte.
Leistung altersunabhängig
Deshalb war er bereit, für sein Recht vor Gericht zu kämpfen. Und zwar selber, ohne Anwalt, wie er stolz erklärt. Vor Kantonsgericht unterlag er allerdings, zog den Fall nun aber vors Bundesgericht weiter. Und bekam kürzlich Recht. Dem Urteil von Juni 2019 ist zu entnehmen, dass gemäss NHG das Alter der bewirtschaftenden Person kein Kriterium für die Bemessung der Beiträge sei, im Gegensatz zur DZV. Die Bewirtschafter hätten Anspruch auf finanzielle Abgeltung, wenn sie die entsprechenden Leistungen für den Naturschutz erbrächten. Die Haltung des Kantons Luzern, welcher die Beiträge altershalber kürzte, verstosse somit gegen das NHG. Das Gericht verwies auch auf die Praxis in anderen Kantonen wie Zug oder Schwyz, welche die Leistungen altersunabhängig ausrichten.
Krummenacher hofft nun, dass der Kanton einlenkt, die geschuldeten Beiträge der Vorjahre ausrichtet und auch künftig seine Leistungen für das Moor ohne Kürzung abgeltet. Er geht davon aus, dass auch andere ältere Bauern betroffen sein könnten und begrüsst deshalb, dass dieser Entscheid nun publik wird.