Für Weihnachtsmärkte im Freien gibt es laut dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) derzeit keine einheitlichen Vorschriften. Die Veranstalter müssten zusammen mit den Behörden die Schutzmassnahmen festlegen, je nachdem Zertifikats- oder Maskenpflicht. In jedem Fall aber seien die üblichen Hygienemassnahen (Abstandhalten und Händewäschen) empfohlen. Wir haben beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachgefragt, was aktuell für Wochenmärkte und Auktionen gilt.
Schutzkonzept für Märkte zum Einkaufen
Für Märkte im Freien, bei denen sich z. B. Besucher(innen) frei über das Areal bewegen und allenfalls an den Ständen etwas kaufen, müssen Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept erarbeiten, schreibt Jonathan Fisch vom BLW auf Anfrage. Das seien «Märkte ohne Veranstaltungscharakter». Unter anderem müssten die Besucherströme so geregelt werden, dass die Abstände zwischen allen Personen eingehalten werden können.
Die Vorgaben für ein Schutzkonzept finden Sie hier.
Gastro-Regeln bei entsprechenden Angeboten
Gibt es Angebote für Getränke oder Speisen, seien zusätzlich die Regeln für die Gastronomie zu beachten (z. B. Abschrankungen zwischen den Gästen, wenn keine Zertifikatspflicht gilt). Im Schutzkonzept des Marktveranstalter sei auch festzuhalten, nach welchen Schutzvorschriften die Konsumation auf dem Areal erfolgt.
Findet der Markt in einem Innenraum statt, gilt zusätzlich Masken- und für die Konsumation Zertifikatspflicht, so das BLW. Es sei den Organisatoren überlassen, eine 3G- oder 2G-Regel durchzusetzen.
Veranstaltungsregeln für Auktionen
Die Vorschriften für «Märkte mit Veranstaltungscharakter» sehen etwas anderes aus. Als Beispiele nennt Jonathan Fisch eine Viehauktion oder einen Viehmarkt mir Rahmenprogramm. Wenn somit eine eigentliche Veranstaltung stattfinde, müssten zumindest für diese Event-Teile (z. B. das Rahmenprogramm) die entsprechenden Veranstaltungsregeln beachtet werden – z. B. Zertifikatspflicht in Innenräumen und draussen ab 300 Personen.
Die Organisationen könnten für den ganzen Anlass (nicht nur die Auktion, sondern auch für den vorangehenden Markt) eine Zertifikatspflicht vorschreiben. Bei 2G (Zutritt beschränkt auf geimpfte und genesene Personen), müssten in Innenräumen keine Masken getragen werden.
Bei all diesen Angaben gilt: Die Kantone können strengere Massnahmen vorschreiben.
Weitere Informationen zu Corona und Landwirtschaft finden Sie beim Bundesamt für Landwirtschaft.