Kürzlich erreichte uns eine Anfrage zur Schaf- und Ziegenhaltung. Ein Leser wollte gerne wissen: «Was muss beachtet werden beim Bau eines Unterstandes bzgl. des Raumplanungsgesetzes?» 

Wir haben bei einem Fachexperten für Raumplanung nachgefragt. 

Baugesuch notwendig

Bauten und Anlagen, in diesem Fall ein Unterstand für Ziegen oder Schafe, die in der Land­wirtschaftszone (ausserhalb der Bauzone) erstellt werden sollen, benötigen grundsätzlich ein Baugesuch, sagt Hansueli Schaub von Agriexpert beim Schweizer Bauernverband. «Selbst wenn die Tiere nur im kleineren Rahmen von den Landwirten gehalten werden, sehen die Kantone diese Art von Haltung dennoch als Betriebszweig an», stellt der Fachexperte fest.

In Berggebieten gelten für künstliche Unterstände und Ställe die gleichen Regeln wie in der Hügelzone oder der Talzone. «Allerdings wird im Tierschutzrecht ‹nur› ein genügender Witterungsschutz verlangt. In Berggebieten oder Waldweiden kann dies auch mittels natürlicher Schutzmöglichkeiten wie Wettertannen oder Felsvorsprüngen nachgewiesen werden.»

Kantonale Unterschiede

Bewilligungspflichtig sind auch Iglus, Anhänger, Zelte etc. «Es besteht die Meinung, dass Bauten, die nur für eine bestimmte Zeit aufgestellt werden oder die auf Rädern stehen, nicht bewilligungspflichtig seien. Hier besteht aber keine Ausnahme. Für diese muss ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden», betont der Fachexperte. 

Es gebe aber Kantone (z. B. BE und AG), die auf kantonaler Ebene die Bewilligungspflicht für mobile, nur zeitweise aufgestellte Witterungsschütze, Tränke-/Fütterungseinrichtungen, Zäune und dergleichen spezielle Regelungen haben. «Diese Einrichtungen dürfen dann z. B. nicht länger als zwei oder sechs Monate pro Kalenderjahr am selben Ort stehen.»

Strenge Anforderungen

Grundsätzlich sei zunächst zu prüfen, ob nicht ein bestehendes Gebäude für die Anzahl von Tieren als Unterstand oder Stall infrage käme, was auch den BTS- und RAUS-Anforderungen entspricht. «Erst wenn eine Umnutzung oder ein Anbau – die ebenfalls baubewilligungspflichtig sind – nicht zweckmäs­sig realisierbar sind, sollte ein Neubau in Betracht gezogen werden», rät Schaub. Hier sei zu prüfen: Wo ist der richtige Standort und ist das Bauprojekt für die Landschaft verträglich.

Das Bewilligungsverfahren ist allerdings kein leichter Gang: Nicht selten hört man von unzufriedenen und frustrierten Bauern ob der grossen Hürden, die sie bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzone auf sich nehmen mussten. Schaub beobachtet, dass die Vorschriften respektive die Auslegung des Bau- und Raumplanungsrechts beim Bauen ausserhalb der Bauzone immer strenger werden und eine Planung und Beratung immer schwieriger wird, auch weil sich die Vorgaben ständig ändern. Der Vollzug werde zudem je nach Kanton sehr unterschiedlich gehandhabt, was die Übersicht erschwere. 

Bewilligung braucht Zeit

Soll das Bauprojekt dennoch realisiert werden, sind zunächst sämtliche Gesuchsunterlagen (u. a. Situationsplan, vermasste Projektpläne, Umgebungsplan, Baubeschrieb, Begründung des Bauvorhabens sowie – falls abgesetzt vom Hof – für den projektierten Standort) an die örtliche Baubehörde bei der Gemeinde einzureichen. Sie koordiniert das Verfahren weiter. 

«Bis ein Entscheid vorliegt, kann es ohne weiteres drei bis vier Monate dauern. Wenn die Gesuchsunterlagen nicht vollständig eingereicht wurden, dauert das Verfahren noch länger», weiss Hansueli Schaub. Die Gemeinde leitet das Gesuch meist innerhalb von rund 14 Tagen an den Kanton weiter. Das Gesuch wird daraufhin 20 bis 30 Tage amtlich publiziert, damit Nachbarn sowie Verbände wie Pro Natura, Birdlife oder WWF auch darüber Kenntnis erhalten. Geht nach Erhalt der Baubewilligung innerhalb von 20 bis 30 Tagen keine Beschwerde ein, wird die Baubewilligung rechtskräftig, erläutert der Experte. 

Strenger bei Hobbyhaltung

Erste Informationen, wie man bei einem Baugesuch vorgehen muss, können bei der Gemeindeverwaltung oder dem Baudepartement des Kantons eingeholt werden. Die Anforderungen hierfür können von Kanton zu Kanton wie gesagt unterschiedlich ausfallen.

Falls kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, also bei einer hobbymässigen Tierhaltung, sind die Bewilligungsvoraussetzungen strenger und Neubauten nicht bewilligungsfähig. Das Baugesuchsverfahren ist hingegen dasselbe.